Rz. 4
Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist gemäß § 38 Nr. 2 Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ein Zeitraum von 45 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 540 Kalendermonate. Soweit Kalendermonate nur teilweise mit wartezeitrechtlich relevanten Zeiten belegt sind, werden diese gemäß § 122 Abs. 1 als volle Monate berücksichtigt.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind gemäß § 51 Abs. 3a (i. d. F. des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes v. 23.6.2014, BGBl. I S. 787 mit Wirkung zum 1.7.2014) im Einzelnen folgende Zeiten anzurechnen:
- Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) oder wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege einer pflegebedürftigen Person in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 (§ 249b),
- Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung oder von Leistungen bei Krankheit sowie von Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind (Zeiten mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn werden allerdings grundsätzlich nicht auf die Wartezeit angerechnet, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt; § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 letzter HS),
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nachgewiesen sind (dabei werden Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten 2 Jahren vor dem Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen; § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 letzter HS),
- Zeiten der Ausübung einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung nach dem 31.3.1999, soweit für diese zusätzliche Entgeltpunkte gemäß §§ 76b, 264b zu ermitteln sind und sich daraus nach § 52 Abs. 2, § 244a Wartezeitmonate ergeben.
Rz. 5
Nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen sind dagegen gemäß § 51 Abs. 3a Satz 2 Kalendermonate, die sich für andere Wartezeiten nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 1a aufgrund der Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings ergeben könnten.
Rz. 6
Darüber hinaus wird § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a durch § 244 Abs. 3 Satz 1 insoweit eingeschränkt, als Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Pflichtbeitragszeiten oder um Anrechnungszeiten handelt (§ 244 Abs. 3 i. d. F. des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes v. 23.6.2014, BGBl. I S. 787). Die Übergangsregelung des § 244 Abs. 3 Satz 1 stellt damit sicher, dass Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nur dann auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen sind, wenn sie auf einer vorangegangenen Beitragsleistung von Versicherten zur Arbeitslosenversicherung beruhen.
Wegen der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren wird im Übrigen auf die Kommentierungen zu § 51 Abs. 3a und § 244 Abs. 3 verwiesen.