Rz. 1
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem vor 1992 geltenden Recht. Mit Wirkung v. 1.1.1992 ist darüber hinaus die Möglichkeit einer Pflichtversicherung auf Antrag für solche Personen geschaffen worden, die als Empfänger von Entgeltersatzleistungen oder als Arbeitsunfähige bzw. Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch nicht bereits kraft Gesetzes pflichtversichert sind. Durch das SGB VI-ÄndG v. 15.1.1995 (BGBl. I S. 1824) ist die Vorschrift um Abs. 3a erweitert worden. Dadurch wollte der Gesetzgeber das Verhältnis von Versicherungspflicht auf Antrag und Versicherungsfreiheit sowie Befreiung von der Versicherungspflicht klarstellen. Mit dem 1. SGB IV-ÄndG v. 3.4.2001 (BGBl. I S. 467) ist mit Wirkung zum 7.4.2001 in Abs. 1 die Nr. 3 ergänzt worden. Im Zusammenhang mit dem SGB IX ist Abs. 3 Nr. 2 redaktionell angepasst worden. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) ist Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst worden. Aufgrund der Regelungen im Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) ist dann jedoch Abs. 1 insgesamt mit Wirkung zum 29.6.2011 neu gefasst worden.
Durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) ist mit Wirkung vom 1.8.2012 Abs. 3 Nr. 1 ergänzt worden. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. S. 1008) hat mit Wirkung zum 22.4.2015 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ergänzt.
Mit dem Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (SekGNfG) v. 27.6.2017 (BGBl. I S. 2070) wurde mit Wirkung zum 5.7.2017 mit Art. 2 Nr. 1 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 neu eingefügt und für sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz ein neuer Versicherungstatbestand auf Antrag geschaffen. Außerdem wurde mit Art. 2 Nr. 1 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 formal neu gefasst, indem der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt wurde.
Durch Art. 40 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SEuSVNOG) v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2025 redaktionell geändert werden (statt einem Punkt wird ein Komma eingesetzt); durch Art. 40 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb wird dann § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 neu eingefügt werden; die Vorschrift wird eine Versicherungspflicht auf Antrag auch für Personen regeln, die einen Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen. Letztlich wird durch Art. 40 Nr. 3 Buchst. b § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 neu geregelt werden. Die so neu geregelte Vorschrift wird dann auch den Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag für die dann ab 1.1.2025 in die Versicherungspflicht eingezogenen Bezieher eines Erwerbsschadensausgleichs nach dem Soldatenentschädigungsgesetz nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 beinhalten (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs. 65/21 S. 182, 183, 325 und BT-Drs. 19/27523 S. 159, 277).
Gültig ist die Vorschrift in der Fassung vom 27.6.2017 ab 5.7.2017, gültig bis 31.12.2024. Ab dem 1.1.2025 wird die Vorschrift dann in der Fassung des SEuSVNOG v. 20.8.2021 in Kraft sein.