Rz. 3

§ 45 enthält in Abs. 1 und Abs. 3 unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen für die Rente für Bergleute; beide Anspruchsalternativen bilden aber einen einheitlichen Rentenanspruch (§ 89 Abs. 1 Nr. 10; vgl. auch Rz. 1). Anspruch auf Rente für Bergleute hat zunächst, wer die Regelaltersgrenze (vl. §§ 35, 235) noch nicht erreicht hat, im Bergbau vermindert berufsfähig ist (Abs. 1 Nr. 1), in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit (Versicherungsfall) 3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten hat (Abs. 1 Nr. 2) und vor Eintritt des Versicherungsfalls die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt hat (Abs. 1 Nr. 3).

Der in Abs. 1 Nr. 2 geregelte 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich ebenso wie bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 um die in § 43 Abs. 4 genannten (Streckungs-)Zeiten, auf den § 45 Abs. 4 verweist (vgl. hierzu im Einzelnen die Komm. zu § 43). § 242 Abs. 1 und 2 enthalten übergangsrechtliche Sonderregelungen für die Verlängerung des Fünfjahreszeitraums. Eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren ist nicht erforderlich, wenn die verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig (nach § 53) erfüllt ist (§ 45 Abs. 4 i. V. m. § 43 Abs. 5) oder wenn die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit bereits vor dem 1.1.1984 eingetreten ist (§ 242 Abs. 2).

 

Rz. 4

Nach Abs. 3 besteht ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (auch) dann, wenn der Versicherte die Regelaltersgrenze (vgl. §§ 35, 235) noch nicht erreicht, aber das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und die Wartezeit von 25 Jahren – durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage – (§ 50 Abs. 3, § 51 Abs. 2) erfüllt hat. § 242 Abs. 3 enthält übergangsrechtliche Sonderregelungen für die Erfüllung der für die Rente nach Abs. 3 vorausgesetzten Wartezeit. § 254a regelt als Sonderbestimmung für das Beitrittsgebiet, dass dort vor dem 1.1.1992 unter Tage ausgeübte Tätigkeiten ständige Arbeiten unter Tage i. S. d. § 51 Abs. 2 darstellen.

Da es sich bei den Renten nach Abs. 1 und 3 um unterschiedliche Ausgestaltungen des einheitlichen Anspruchs der Rente für Bergleute handelt, wird stets nur eine Rente gezahlt, auch wenn die Voraussetzungen beider Anspruchsalternativen vorliegen (vgl. Rz. 1).

Den Beginn der Rente regeln die §§ 99, 101 (vgl. die Komm. dort); nach § 102 Abs. 2 ist die Rente im Regelfall nur befristet, d. h. auf Zeit zu leisten, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Die Höhe (der Monatsbetrag) der Rente für Bergleute wird nach § 81 Abs. 2 ausschließlich auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte ermittelt, die mit Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung belegt sind. Abweichend von § 67 sind in diesem Zusammenhang nach der Sonderregelung des § 82 für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung für die verschiedenen Renten jeweils Rentenartfaktoren in Ansatz zu bringen, die i. d. R. um 1/3 höher liegen als in der allgemeinen Rentenversicherung. Die unterschiedliche Rentenhöhe rechtfertigt sich aus der höheren Beitragsleistung der knappschaftlichen Arbeitgeber und der neben der Lohnersatzfunktion bestehenden Rentenfunktion einer Zusatzleistung, die durch die besonderen Belastungen knappschaftlicher Arbeiten begründet ist. Der Rentenartfaktor für Renten für Bergleute beträgt nach § 82 Satz 1 Nr. 4 0,5333. Abweichend hiervon beträgt der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei Renten für Bergleute nach § 82 Satz 2 Nr. 2 1,3333. Eine Zurechnungszeit nach § 59 fließt nicht in die Berechnung der Rente ein.

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