Rz. 1
Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift hat § 1267 RVO und § 44 AVG ersetzt. Mit dieser Rechtsänderung wurde die für die Dauer der Leistungsgewährung maßgebliche Altersgrenze für behinderte Waisen und für Waisen, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, durch Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 vom 25. auf das 27. Lebensjahr angehoben und hierdurch eine Angleichung an das Kindergeld- und Beamtenrecht vorgenommen.
Durch Art. 3 Abs. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG) v. 17.12.1993 (BGBl. I S. 2118) wurde der damalige Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a mit Wirkung zum 1.9.1993 geändert, indem der Gesetzestext um den Passus "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet" ergänzt wurde. Neben einem freiwilligen sozialen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres ist die Waisenrente seit dem auch bei Ableisten eines freiwilligen ökologischen Jahres über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu gewähren
Durch Art. 1 Nr. 6a des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7. 2004 (BGBl. I S. 1791) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.8.2004 geändert und Abs. 5 Satz 2 angefügt. Die Verlängerungstatbestände des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres waren nunmehr in Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c verankert. Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b regelt seit dem die Behandlung von Übergangszeiten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes oder Zeiten des freiwilligen Dienstes nach Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c. Abs. 5 Satz 2 stellt klar, dass Zeiten des freiwilligen Dienstes nach Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c keine gleichgestellten Zeiten i. S. v. Abs. 5 Satz 1 sind.
Durch Art. 2 Abs. 12b des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) wurde Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c mit Wirkung zum 1.6.2008 ergänzt.
Durch Art. 10 Nr. 2b des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) wurden mit Wirkung zum 3.5.2011 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c durch Einfügung der Wörter "oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" neu gefasst und in Abs. 5 die Wörter "sozialen oder ökologischen Jahres" durch das Wort "Dienstes" ersetzt.
Durch Art. 2 Nr. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.4.2015 (BGBl. I S. 583) hat Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c mit Wirkung zum 1.7.2015 eine erneute Änderung erfahren. Das Gesetz nimmt nunmehr für die Definition eines anspruchsbegründenden Freiwilligendienstes auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG Bezug. Damit wird die uneinheitliche Behandlung von Freiwilligendiensten beim Waisenrentenbezug beendet und die Diskrepanz zwischen den Bestimmungen im Steuerrecht und Rentenrecht aufgehoben (BT-Drs. 18/3699 S. 36).