Rz. 5
Als Beitragszeiten sind nach Abs. 1 Satz 1 auch Zeiten anzuerkennen, für die freiwillige Beiträge wirksam gezahlt worden sind. Die Wirksamkeit von freiwilligen Beiträgen setzt die Zulässigkeit, Ordnungsmäßigkeit sowie eine fristgerechte Beitragszahlung voraus.
a) Zulässigkeit
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer freiwilligen Beitragszahlung ergeben sich seit dem 1.1.1992 aus § 7, §§ 204 bis 208, §§ 282 bis 285 (auf die Komm. zu diesen Rechtsvorschriften wird insoweit verwiesen); bis zum 31.12.1991 waren sie in § 1233 RVO, § 10 AVG, Art. 2 § 1a KnVNG und für das Beitrittsgebiet in der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung (VfZV) v. 28.1.1947 geregelt.
b) Ordnungsmäßigkeit
Ordnungsmäßigkeit von freiwilligen Beiträgen liegt vor, wenn diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (§§ 161 Abs. 2, 167, 209 Abs. 2) an den für den Versicherten zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 127) gezahlt worden sind.
Nach § 161 Abs. 2 kann für freiwillige Beiträge als Beitragsbemessungsgrundlage grundsätzlich jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (= z. Zt. 450,00 EUR, § 167) und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. Anlagen 2 und 2a zum SGB VI) vom Versicherten frei gewählt werden. Bei Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum (z. B. am 31.3.2020 für das Jahr 2019 gemäß § 197 Abs. 2, § 198 Satz 1) sind der Beitragsberechnung grundsätzlich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage sowie der Beitragssatz des Jahres zugrunde zu legen, "in dem" die Beiträge gezahlt worden sind (sog. In-Prinzip, § 200 Satz 1 Nr. 1) und die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres "für das" die Beiträge gezahlt werden (sog. Für-Prinzip, § 200 Satz 1 Nr. 2). Abweichend von dem in § 200 Satz 1 Nr. 1 genannten Grundsatz des "In-Prinzips" ist bei einer Beitragssatzsenkung von dem Beitragssatz auszugehen, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt worden ist (§ 200 Satz 2).
Für nachgezahlte freiwillige Beiträge gemäß §§ 204 bis 208, §§ 282 bis 285 bestimmt § 209 Abs. 2 als speziellere Regelung, dass bei der Beitragsberechnung nach dem sog. "In-Prinzip" immer die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die Beitragsbemessungsgrenze und der Beitragssatz des Jahres maßgebend ist, "in dem" die Beiträge nachgezahlt worden sind.
Freiwillige Beiträge, die nicht in der erforderlichen Mindesthöhe oder von einer Beitragsbemessungsgrundlage gezahlt worden sind, die über der für sie maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze liegt, sind zu beanstanden und insoweit unwirksam. Die Wirksamkeit von freiwilligen Beiträge wird dagegen durch die Zahlung an einen unzuständigen Rentenversicherungsträger nicht beeinflusst; in diesen Fällen gelten die Beiträge gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 als an den zuständigen Träger gezahlt.
c) Zahlungsfrist
Die Anerkennung von freiwilligen Beiträgen als Beitragszeiten i. S. v. Abs. 1 Satz 1 setzt darüber hinaus eine fristgerechte Beitragszahlung voraus. Nach § 197 Abs. 2 sind freiwillige Beiträge grundsätzlich wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Die Zahlungsfrist des § 197 Abs. 2 kann gemäß § 197 Abs. 3 in besonderen Härtefällen verlängert werden (= Ermessensentscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers). Außerdem sieht § 198 Satz 1 den Neubeginn der Zahlungsfrist vor, wenn die ursprüngliche Frist durch ein Beitrags- oder Rentenverfahren unterbrochen worden ist. Darüber hinaus gelten für Nachzahlungsbeiträge i. S. v. §§ 201 bis 204, §§ 282 bis 285 speziellere Regelungen hinsichtlich der Einhaltung von Zahlungsfristen (vgl. Komm. zu den vorgenannten Rechtsvorschriften).
Die tatsächliche Zahlung von freiwilligen Beiträgen muss vom Versicherten durch geeignete Beweismittel i. S. v. § 21 Abs. 1 SGB X nachgewiesen werden. In den alten Bundesländern erfolgte bis zum 31.12.1976 die freiwillige Versicherung im Markenverfahren; dabei wurden Beitragsmarken in hierfür vorgesehene Versicherungskarten geklebt (§ 1407 Abs. 1 RVO, § 129 Abs. 1 AVG). Seit dem 1.1.1977 sind freiwillige Beiträge unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen (§ 2 RV-Beitragszahlungsverordnung, § 173 SGB VI). Für freiwillige Beiträge, die bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gezahlt worden sind, kommt als Beweismittel der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung in Betracht.
Als freiwillige Beiträge gelten darüber hinaus auch Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber von den an der Beitragstragung Beteiligten nicht zurückgefordert werden (§ 202 Satz 1). Dasselbe gilt gemäß § 202 Satz 2, wenn solche Beiträge ganz oder teilweise erstattet und innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Erteilung des Beanstandungsbescheides, Beiträge in anderer Höhe wieder eingezahlt worden sind.