Rz. 12
Nach Abs. 2 Satz 8 in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung war eine Kindererziehungszeit der Mutter zuzuordnen, wenn die Eltern bei gemeinsamer Erziehung ihres Kindes keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeit i. S. v. Abs. 2 Satz 3 abgegeben hatten.
Darüber hinaus bestimmte Abs. 2 Satz 9 i. d. F. bis 31.12.2018, dass eine Kindererziehungszeit demjenigen Elternteil zuzuordnen ist, der das Kind überwiegend erzogen hat, wenn ein Kind von mehreren Elternteilen erzogen worden ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 16.12.1997, 4 RA 59/97, und v. 16.12.1997, 4 RA 60/97) war Abs. 2 Satz 9 a. F. – entgegen der durch die Rentenversicherungsträger bis dahin umgesetzten Rechtsauslegung – auch anzuwenden, wenn ein Kind gemeinsam durch seine Eltern erzogen worden ist, eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten gemäß Abs. 2 Satz 3 zum Vater nicht abgegeben wurde, dieser das Kind aber nachweislich überwiegend erzogen hatte.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 mit Wirkung zum 1.10.2017 (BGBl. I S. 2787) haben auch gleichgeschlechtliche Paare gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB die Möglichkeit, eine rechtsgültige Ehe zu schließen; die Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem LPartG ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Aufgrund dieser Rechtsänderung wurden durch Art. 1 Nr. 2, Art. 7 Abs. 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) mit Wirkung zum 1.1.2019 Abs. 2 Satz 8 und 9 neu gefasst und Satz 10 angefügt. Die Neufassung des Abs. 2 ermöglicht nunmehr auch die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung durch gleichgeschlechtliche Elternteile, wenn diese keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeit i. S. v. Abs. 2 Satz 3 abgegeben haben und eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vorliegt. Außerdem erfolgte aus rechtssystematischen Gründen eine Umstellung der bisherigen Sätze 8 und 9 des Abs. 2, die der durch die Rechtsprechung geprägten stufenweisen Zuordnung von Kindererziehungszeiten zu einem Elternteil Rechnung trägt (BT-Drs. 19/4668 S. 31 und 32 v. 1.10.2018).
Rz. 12a
Abs. 2 Satz 8 i. d. F. ab 1.1.2019 regelt nunmehr die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung eines Kindes durch die Eltern zu dem Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat, wenn die Eltern eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben haben. Dabei ist die überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nach dem in § 20 SGB X verankerten Untersuchungsgrundsatz vom zuständigen Rentenversicherungsträger nach objektiven Gesichtspunkten festzustellen. Hierbei könnte z. B. der Umfang der Erwerbstätigkeit des jeweiligen Elternteils oder deren Gesundheitszustand Indizwirkung haben. Lässt sich die überwiegende Erziehung durch ein Elternteil anhand der vorliegenden Tatsachen und Beweismittel nicht feststellen, erfolgt die Zuordnung der Kindererziehungszeit nach Abs. 2 Satz 9 i. d. F. ab 1.1.2019
- zur Mutter oder
- bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum leiblichen Elternteil i. S. v. § 1591 BGB oder § 1592 BGB oder
- zu dem Elternteil, der zuerst die Elternstellung (durch Adoption) erlangt hat, wenn das Kind nicht durch mindestens einen leiblichen Elternteil erzogen wird.
Soweit eine Zuordnung nach Abs. 2 Satz 8 oder 9 nicht möglich ist, weil ein Kind von einem gleichgeschlechtlichen Elternpaar gemeinsam zum selben Zeitpunkt adoptiert worden ist, werden die anzurechnenden Kindererziehungszeiten nach dem neu angefügten (Abs. 2) Satz 10 zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Eltern aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zugeordnet wird.