Rz. 13
Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 setzt die Anerkennung von Kindererziehungszeiten u. a. voraus, dass die Erziehung des jeweiligen Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht; konkretisiert wird diese Anrechnungsvoraussetzung in Abs. 3 der Vorschrift.
Nach Abs. 3 Satz 1 ist eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn sich sowohl der erziehende Elternteil als auch das Kind – während der anzurechnenden Primär-Kindererziehungszeit i. S. v. Abs. 5 Satz 1 – in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten haben; die Regelung orientiert sich am sog. Territorialitätsprinzip, das für andere Versicherungsverhältnisse nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (z. B. bei Sozialversicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit) in § 3 SGB IV verankert ist. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Genaue zeitliche Grenzen für die Annahme eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es hierbei darauf an, ob aufgrund der im Zeitpunkt der Kindererziehung bekannten Umstände mit einem Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland auf unbestimmte Zeit gerechnet werden konnte (BSG, Urteil v. 25.6.1987, 11a REG 1/87, zum BErzGG). Nach dem Wortlaut des Abs. 3 Satz 1 (Umkehrschluss) ist dabei die Staatsangehörigkeit des Erziehenden und/oder des Kindes nicht rechtserheblich.
Rz. 13a
Halten sich der Erziehende und das Kind während der Primär-Kindererziehungszeit i. S. v. Abs. 5 Satz 1 gewöhnlich im Ausland auf, ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich ausgeschlossen (Abs. 3 Satz 1, Umkehrschluss). Abweichend von diesem Grundsatz bestimmt Abs. 3 Satz 2, dass die Erziehung eines Kindes bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt ist, wenn der erziehende Elternteil während der Primär-Kindererziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des SGB VI nachweist. Hierbei kann es sich um Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Versicherungspflicht nach
handeln.
Die Voraussetzung, nach der Kindererziehungszeiten bei Auslandserziehung auch anzuerkennen sind, wenn unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des SGB VI nachgewiesen werden, liegt darüber hinaus ebenfalls vor, wenn
- die Geburt des Kindes im Kalendermonatsprinzip auf eine Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Vorschriften des SGB VI folgt oder
- unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Schutzfrist i. S. v. § 3 MuSchG oder einer Krankheit zwar keine Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt worden sind, aber zwischen einer zuvor zurückgelegten Pflichtbeitragszeit und dem Beginn der Schutzfrist/Krankheit einerseits sowie zwischen der Schutzfrist/Krankheit und der Geburt des Kindes andererseits jeweils kein voller Kalendermonat liegt.
Rz. 13b
Die vorgenannte Gleichstellungsregelung (Abs. 3 Satz 2) gilt nach Abs. 3 Satz 3 auch bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des Erziehenden unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des SGB VI nachweist oder nur deshalb nicht hat, weil er aufgrund der im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 4 versicherungsfrei oder gemäß § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit ist/gewesen ist.
Die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 und 3 orientieren sich an der sog. Ausstrahlung des § 4 SGB IV, nach der abhängige Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten, die im Ausland ausgeübt werden, gleichwohl der Versicherungspflicht nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches unterliegen, wenn die in § 4 Abs. 1 SGB IV genannten Voraussetzungen vorliegen. Die territoriale Begrenzung für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten sowie das Anknüpfen an ein inländisches Beschäftigungsverhältnis verstoßen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen den in Art. 3 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz (BVerfG, Beschluss v. 2.7.1998, 1 BVR 810/90).
Die Anwendung von Abs. 3 Satz 2 und 3 bedingt somit, dass entweder die Erziehenden selbst oder ihre Ehegatten/Lebenspartner unmittelbar vor der Geburt des Kindes oder während der Primär-Kindererziehungszeit i. S. v. Abs. 5 Satz 1 in einer engen Beziehung zur Arbeits- und Erwerbswel...