Rz. 15
Nach Abs. 4 Nr. 1 sind Elternteile, die während der Primär-Kindererziehungszeit (Abs. 5 Satz 1) oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie aufgrund
- einer zeitlich befristeten Entsendung i. S. v. § 5 SGB IV oder
- einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung i. S. v. § 6 SGB IV
nicht der Versicherungspflicht nach den Vorschriften des SGB VI unterliegen.
Die Ausschlussregelung des Abs. 4 Nr. 1 zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten gilt nur für Elternteile, die persönlich dem vorgenannten Personenkreis angehören und nicht etwa für begleitende Elternteile dieser Personen, die sich während der Primär-Kindererziehungszeit i. S. v. Abs. 5 Satz 1 gemeinsam mit dem Kind gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben und die auch nicht dem Personenkreis angehören, der nach Abs. 4 Nr. 2 oder 3 von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen ist.
Abweichend von den vorherigen Ausführungen findet die Ausschlussregelung des Abs. 4 Nr. 1 (ggf. auch rückschauend betrachtet) keine Anwendung, wenn
- der betroffene Elternteil bereits vor Aufnahme der Beschäftigung/Tätigkeit, die vom "Entsandten-Status des § 5 SGB IV" erfasst wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatte,
- der "Entsandten-Status des § 5 SGB IV" zu einem späteren Zeitpunkt weggefallen ist, der Erziehende das Kind während der Primär-Kindererziehungszeit i. S. v. Abs. 5 Satz 1 tatsächlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen hat und zu einem späteren Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland genommen hat,
- der Erziehende, der den "Entsandten-Status des § 5 SGB IV" inne hatte, zu einem späteren Zeitpunkt durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen nach den Vorschriften des SGB VI einen Bezug zur Deutschen Rentenversicherung begründet hat; dabei ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Beitragszahlung und der anzurechnenden Kindererziehungszeit nicht erforderlich (BSG, Urteil v. 25.2.1992, 4 RA 68/90, 4 RA 34/91).
Rz. 15a
Ein weiterer Ausschlussgrund für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ergibt sich aus Abs. 4 Nr. 2 für Elternteile, die dem in § 5 Abs. 4 genannten Personenkreis angehören. Hierzu zählen im Einzelnen
- Personen, die nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2, § 235 Abs. 2) eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1),
- Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2),
- Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2, § 235 Abs. 2) nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3).
Der Bezug einer Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht der Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach Abs. 4 Nr. 2 in der ab 22.7.2009 geltenden Fassung nicht mehr entgegen; dabei ist es rechtsunerheblich, ob es sich um eine Teilrente wegen Alters gemäß § 34 Abs. 3 aufgrund eines Hinzuverdienstes oder um eine Teilrente wegen Alters gemäß § 42 Abs. 2 handelt, die unabhängig vom Hinzuverdienst auf Antrag des Versicherten (z. B. in Höhe von 99 % der Vollrente wegen Alters) geleistet wird.
Rz. 15b
Darüber hinaus sind nach Abs. 4 Nr. 3 Elternteile von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie während der Primär-Kindererziehungszeit i. S. v. Abs. 5 Satz 1 Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung eines Kindes erworben haben und diese nach den besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden, wie Kindererziehungszeiten nach den Vorschriften des SGB VI. Dabei gilt nach Abs. 4 Nr. 3 letzter Halbsatz (i. d. F. des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes v. 23.6.2014, in Kraft ab 1.7.2014, BGBl. I S. 787) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen in jedem Fall als systembezogen annähernd gleichwertig. Zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung wurden Beamte mit Wirkung zum 1.7.2014 – entsprechend dem bis zum 21.7.2009 geltenden Recht – wieder generell von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, weil die Beamtenvers...