Rz. 29
Der Begriff "vorzeitig in Anspruch genommen" ist maßgeblich für die Ermittlung des Abschlags bei Renten wegen Alters nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a und für Renten wegen Erwerbsminderung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3. Der Zugangsfaktor mindert sich bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer solchen Altersrente jeweils um den Faktor 0,003 für jeden vollen Kalendermonat (vgl. instruktiv LSG Hamburg, Urteil v. 23.6.2023, L 3 R 48/22, Rz. 66).
Rz. 30
Bezugspunkt der vorzeitigen Inanspruchnahme ist allein die konkret in Anspruch genommene Altersrentenart und das darin festgesetzten Alter. Ob und um welche Zahl von Kalendermonaten eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wird, bestimmt sich allein nach der Differenz zwischen dem Alter, ab dem regelmäßig ein Anspruch auf diese Rentenart besteht, und dem Alter bei Beginn der für diese Rentenart zugelassenen "vorzeitige(n) Inanspruchnahme". Die Altersgrenzen anderer, für einen Versicherten erst nach dem tatsächlichen Rentenbeginn in Betracht kommender Rentenarten sind ohne Belang (BSG, Urteil v. 11.11.2019, B 13 R 7/19 R, Rz. 17; mit Anm. in SozSichplus 2020, Nr. 2, 7 und mit Anm. von Helwing, NZS 2020, 276; BSG, Urteil v. 17.6.2020, B 5 R 2/19 R; mit Anm. von Lau, NZS 2021, 65). Deswegen kann sich ein Versicherter, der eine Rente für langjährig Versicherte nur mit Abschlägen in Anspruch nehmen kann, nicht auf die Abschlagsfreiheit einer Rente für besonders langjährig Versicherte berufen, die der Gesetzgeber erst nach bestandskräftiger Bewilligung und Zahlung einer Rente für langjährig Versicherte in Kraft gesetzt hat; dem steht letztlich auch die Wertung des § 34 Abs. 4 entgegen, der nach bindender Bewilligung einer Rente oder für Zeiten des Bezugs einer solchen einen Wechsel in eine andere Rentenart ausschließt. Die Vorschriften über die Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte verstoßen auch nicht gegen das Grundgesetz; insbesondere verstößt es nicht gegen das Übermaßverbot, wenn der Versicherte kurz nach dem Rentenbeginn abschlagsfrei eine andere Altersrentenart hätte in Anspruch nehmen können (BSG, Urteil v. 11.11.2019, B 13 R 7/19 R; mit Anm. in SozSichplus 2020, Nr. 2, 7 und mit Anm. von Helwing, NZS 2020, 276; BSG, Urteil v. 17.6.2020, B 5 R 2/19 R; mit Anm. von Lau, NZS 2021, 65; die DRV hat die Urteile bereits umgesetzt, vgl. GRA der DRV zu § 77 SGB VI, Stand: 6.12.2022, Anm. 2.2).
Rz. 31
Diesbezüglich ist auch Abs. 2 Satz 3 zu beachten, der ausdrücklich anordnet, dass die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gerade nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt und damit gerade eine (negative) Fiktion für die vorzeitige Inanspruchnahme aufstellt (vgl. Komm. zu Abs. 2 Satz 3).