Rz. 8
Die Ziele für Leistungen des Rentenversicherungsträgers werden flankiert von anderen Vorschriften des SGB – nämlich u. a. durch
- § 10 SGB VI (persönliche Voraussetzungen – auch medizinische Voraussetzungen genannt),
- § 4 Abs. 1 SGB IX (allgemeine Zielsetzung von Teilhabeleistungen) und
- § 3 SGB IX (Vorrang von Prävention).
§ 9 hat lediglich eine einleitende Funktion bzw. Übersichtsfunktion. Sie beschreibt die allgemeinen rentenversicherungsrechtlichen medizinischen Voraussetzungen und Erwartungen für Teilhabeleistungen. Die Vorschrift beinhaltet für sich gesehen keine Leistungsvoraussetzung, sondern bestimmt wegen des Hinweises in Abs. 2 lediglich, dass Leistungen erbracht werden, wenn die in den §§ 10 und 11 festgelegten persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und keine Ausschlussvoraussetzungen i. S. d. § 12 vorliegen). Die konkreten medizinischen Zugangsvoraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 10.
Rz. 9
Die Rehabilitationsträger erbringen ihre rehabilitationsträgerspezifischen Leistungen jeweils nach ihrem rehabilitationsträgerspezifischen Recht – also die Rentenversicherungsträger nach den Vorschriften des SGB VI (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IX). Im Vordergrund der rentenversicherungsrechtlichen Teilhabeleistungen steht
- die Vermeidung einer (drohenden) Erwerbsminderung und
- bei bereits eingetretener Erwerbsminderung deren Überwindung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung.
Als Erwerbsminderung verstehen die Rentenversicherungsträger aufgrund ihrer "Auslegungsgrundsätze der Rentenversicherungsträger zu den persönlichen und versicherungsrechtlichen Leistungen zur Teilhabe und zur Mitwirkung der Versicherten i. d. F. v. 18.7.2002" (vgl. Rz. 20) eine infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit, wodurch der Versicherte seine bisherige oder zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr ohne wesentliche Einschränkungen ausüben kann.
Rz. 10
Konkret haben die Teilhabeleistungen des Rentenversicherungsträgers das Ziel,
und damit das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen.
Besteht zwar eine Krankheit, ist aber mit dem Eintritt einer Erwerbsminderung (= Verlust der körperlichen und geistigen Fähigkeit, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Erwerbseinkommen zu erzielen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den nächsten 3 Jahren (vgl. Ziff. 2.4 der unter Rz. 20 aufgeführten Auslegungsgrundsätze) nicht zu rechnen, entsteht kein Anspruch auf die Teilhabeleistungen zulasten des Rentenversicherungsträgers. In diesen Fällen hat i. d. R. die Krankenkasse im Rahmen ihres Leistungsspektrums (§§ 27 ff., §§ 40 SGB V) zu leisten.
Nicht jede kurzfristige Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge akuter Erkrankung führt zwangsläufig zur Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers. Da die Zeitrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit frühestens mit dem Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen (vgl. § 101 Abs. 1), finanziert der Rentenversicherungsträger dem Versicherten erst dann eine Rehabilitations-/Teilhabeleistung, wenn dessen Erwerbsfähigkeit voraussichtlich für mehr als 6 Monate gemindert ist oder wenn eine mindestens 6-monatige Erwerbsminderung droht (vgl. Ziff. 2.4 und 2.5 der unter Rz. 20 aufgeführten Auslegungsgrundsätze). Dieses deckt sich mit der in § 9 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten gesetzlichen Bestimmung, nach der Teilhabeleistungen einzusetzen sind, um eine Erwerbsminderungsrente ganz zu vermeiden oder erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen zu lassen.
Rz. 11
Die Einleitung von Teilhabeleistungen ist im Einzelfall von bestimmten Faktoren abhängig, die bei der Bewilligung und Erbringung der Leistungen stets geprüft werden müssen. Hierzu zählen u. a.
- die Prüfung der Rehabilitationsbedürftigkeit (= ausschließli...