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§ 103 Abs. 3 stellt klar, dass die Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nicht für die Vergangenheit erstattungspflichtig sind, sondern nur von dem Zeitpunkt an, von dem ihnen bekannt war, dass ihre Leistungspflicht gegeben ist. Die Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, SGb 1970 S. 67).

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