Rz. 2

Die Vorschrift regelt, in welcher Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten die konkurrierenden Erstattungsansprüche zu erfüllen sind. Sie unterscheidet nach Abs. 1 dabei zwischen Erstattungsansprüchen, die in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis stehen, und nach Abs. 2 zwischen gleichrangigen Erstattungsansprüchen. Von § 106 werden nicht die Fälle erfasst, in denen Erstattungsansprüche mit sonstigen Erstattungsansprüchen, die nicht unter das SGB X fallen, oder mit Ansprüchen Dritter nach §§ 48 bis 54 SGB I konkurrieren.

Die Frage nach der Rangfolge von Erstattungsansprüchen stellt sich immer dann, wenn in demselben Zeitraum mehrere Sozialleistungsträger Erstattungsanspruch begründende Sozialleistungen gewährt haben und die zeitgleich zur Verfügung stehende Rentennachzahlung nicht ausreicht, die geltend gemachten Erstattungsansprüche in vollem Umfang zu erfüllen. Der Rentenversicherungsträger ist nicht verpflichtet, einen höheren Betrag zu erstatten, als er im fraglichen Zeitraum an den Leistungsberechtigten selbst hätte erbringen müssen (§ 103 Abs. 2, § 104 Abs. 3, § 106 Abs. 3).

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