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Die Erfüllungsfiktion bewirkt, dass die Leistung des einen Leistungsträgers als Leistung des anderen gilt. Der an sich zur Leistung an den Leistungsberechtigten verpflichtete Träger wird hierdurch von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten befreit.

Der Erstattungsanspruch nach §§ 102ff. bezweckt den Vermögensausgleich zwischen den beteiligten Leistungsträgern und nicht den Vermögensausgleich zwischen dem Leistungsträger, der die Leistung bereits erbracht hat, und dem Leistungsberechtigten. Damit steht dem erstattungsberechtigten Träger kein Wahlrecht zu, während des Erstattungszeitraums entweder einen Erstattungsanspruch nach §§ 102ff. geltend zu machen oder stattdessen Erstattung vom Berechtigten nach § 50 zu verlangen (BSG, Urteile v. 29.4.1997, 8 RKn 29/95, und v. 30.6.1997, 8 RKn 35/95). § 107 Abs. 1 bewirkt, dass der Leistungsberechtigte die empfangene Leistung, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, auch behalten darf.

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