Rz. 5
Handlungsfähig sind:
- Natürliche Personen gemäß Abs. 1 Nr. 1, mithin volljährige (Vollendung des 18. Lebensjahres – § 2 BGB) bzw. durch das Vormundschaftsgericht für voll geschäftsfähig erklärte Personen. Nicht geschäftsfähig und damit nicht handlungsfähig sind Geschäftsunfähige, § 104 BGB (Kinder bis 7 Jahre, § 104 Nr. 1 BGB sowie derjenige, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist, § 104 Nr. 2 BGB). Für einen Handlungsunfähigen handelt sein gesetzlicher Vertreter, was sich nach materiellem Recht bestimmt.
- Natürliche Personen, unter den in Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen. Insoweit stellt das Gesetz sowohl auf die bürgerlich-rechtliche – partielle – Geschäftsfähigkeit wie auch auf eine solche nach öffentlichem Recht ab. Seit 1.1.1992 gibt es die Geschäftsunfähigkeit wegen Entmündigung gemäß § 104 Nr. 3 BGB nicht mehr. An ihre Stelle ist die Anordnung eines Betreuungsverhältnisses getreten.
Zu den beschränkt Handlungsfähigen gehören Minderjährige, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB). Diese können nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Alt. 1), z. B. §§ 107, 108, 110,112,113 BGB, als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts (Alt. 2) als handlungsfähig anerkannt sein.
Zu beachten ist hier insbesondere § 36 Abs. 1 SGB I. Sinn dieser Vorschrift, die Handlungsfähigkeit verleiht, ist es, dass Minderjährige vielfach mit dem vollendeten 15. Lebensjahr in das Berufsleben eintreten und die damit zusammenhängenden sozialrechtlichen Pflichten zu erfüllen haben. Danach können Minderjährige über 15 Jahre Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Für diesen Personenkreis besteht für das alle Sozialleistungsbereiche betreffende Verwaltungsverfahren keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit. Allerdings kann diese partielle Handlungsfähigkeit vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden, § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB I.
Für die minderjährigen nicht handlungsfähigen Kinder handeln im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Eltern (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. der sorgeberechtigte Elternteil (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB). Auch die Anhörung nach § 24 hat gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu erfolgen, wobei die Anhörung eines Elternteils ausreichend ist. Entsprechendes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (BSG, Urteil v. 7.7.2011, B 14 AS 153/10 R, BSGE 108 S. 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr. 2).
Rz. 6
Juristische Personen und Vereinigungen sind selbst nicht handlungsfähig, sondern handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte (Abs. 1 Nr. 3). Wer gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht (z. B. BGB, §§ 35 ff. SGB IV, Satzung der Sozialversicherungsträger) oder den organisationsrechtlichen Bestimmungen für juristische Personen (z. B. Gemeindeordnung, Gesellschaftsvertrag). Gesetzliche Vertreter besitzen Organstellung; ihr Verhalten wird der durch sie vertretenen Organisation zugerechnet. Im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten nach § 13 kann der gesetzliche Vertreter nicht nach freiem Belieben mit der Vertretung in einem Verwaltungsverfahren beauftragt werden, sondern vertritt die juristische Person oder Vereinigung im Verwaltungsverfahren kraft Gesetzes, Satzung oder ähnlicher organisationsrechtlicher Bestimmungen. Handeln können ferner die besonders Beauftragten einer juristischen Person bzw. der Behörde. Als solche kommen vornehmlich Mitarbeiter der juristischen Person oder Vereinigung in Betracht, was sich i. d. R. aus der Geschäftsordnung oder dem Geschäftsverteilungsplan der Behörde ergibt. Wird ein Außenstehender mit der Vertretung beauftragt, handelt es sich um eine gewillkürte Vertretung i. S. v. § 13. Dabei genügt es, wenn die Beauftragten generell zur Vertretung befugt sind; auf Verlangen muss die Beauftragung nachgewiesen werden.
Rz. 7
Behörden als solche sind nicht handlungsfähig, sondern handeln durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragten. Genauso wie die vertretungsbefugten Personen nach Abs. 1 Nr. 3 müssen auch hier die Behördenleiter, deren Vertreter oder Beauftragte die Anforderungen der Handlungsfähigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 erfüllen. Während der Behördenleiter und seine Vertreter "geborene" Vertreter der Behörde sind und keiner besonderen Beauftragung bedürfen, können andere Bedienstete der Behörde (Beauftragte) im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags die Behörde im Verwaltungsverfahren vertreten. Beauftragte i. S. v. Abs. 1 Nr. 4 sind i. d. R. Behördenbedienstete eines bestimmten Sach- bzw. Aufgabenbereichs, die insgesamt mit der Abwicklung von Verwaltungsverfahren betraut werden; einer besonderen Beauftragung bedarf es dabei nicht. Anders als beim Behördenleiter oder dessen Vertreter, kann vom Beauftrag...