0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 30, der § 34 VwVfG entspricht, regelt die Befugnis der Verwaltungsbehörden zur amtlichen Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Schriftstücken, die zur Vorlage bei einer Behörde in einem Verwaltungsverfahren oder in einem anderen Zusammenhang bzw. bei einer sonstigen Stelle benötigt werden, wobei im letzteren Fall die Vorlage durch eine Rechtsvorschrift geboten sein muss.
Der zuständige Bedienstete muss den Verwendungszweck der Beglaubigung prüfen und hat pflichtgemäß darüber zu entscheiden, ob dieser nach den Verhältnissen, wie sie sich zur Zeit des Beglaubigungsbegehrens bis zur Entscheidung über die Beglaubigung darstellen, gegeben ist.
Ohne Bedeutung ist, ob das Schriftstück einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vorgelegt werden soll.
Beglaubigt wird nach § 30 lediglich die Echtheit der Unterschrift bzw. des Handzeichens; die Beglaubigung erstreckt sich nicht auf die Richtigkeit des Inhalts des unterzeichneten Schriftstücks und ebenso wenig darauf, ob es wirksam zustande gekommen ist. Soll neben der Unterschrift auch eine Abschrift amtlich beglaubigt werden, ist zusätzlich nach § 29 zu verfahren.
Der Beglaubigungsvermerk ist kein Verwaltungsakt sondern schlichtes Verwaltungshandeln. Dagegen stellt die Ablehnung einer Beglaubigung einen Verwaltungsakt dar.
2 Rechtspraxis
2.1 Beglaubigungsbefugnis
Rz. 3
Im Gegensatz zu § 29 darf eine Behörde eine Unterschrift nur amtlich beglaubigen, wenn sie hierzu durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bzw. nach Landesrecht ermächtigt ist. Ebenso wenig wie nach § 29 ist die Behörde hier verpflichtet, die Beglaubigung von Unterschriften vorzunehmen, dies steht vielmehr in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
Nach der Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch (SGB-Beglaubigungsverordnung) v. 11.4.2003 (BGBl. I S. 528) sind die Behörden des Bundes und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berechtigt, Beglaubigungen nach § 30 vorzunehmen. Vgl. dazu und zu den nach Landesrecht zuständigen Stellen die Kommentierung zu § 29.
Anderen als den in Abs. 1 Satz 1 genannten Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann die Beglaubigungsbefugnis in Anbetracht des klaren Gesetzeswortlauts nicht verliehen werden.
2.2 Muster eines Beglaubigungsvermerks
Rz. 4
Um eine möglichst einheitliche Beglaubigungspraxis für Unterschriften bei den genannten Stellen im Anwendungsbereich des SGB X zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung empfohlen, dem Beglaubigungsvermerk nach § 30 folgendes Muster zugrunde zu legen:
Die/das vorstehende Unterschrift/Handzeichen ist von ………………………….. ………………………………………… (Vorname, Familienname, ggf. Geburtsname) |
wohnhaft in …………………………………………………………………………………………. |
(Ort, Straße, Hausnummer) |
persönlich bekannt – ausgewiesen durch ……………………………………………….. |
……………………………………………………………………………………………………………. |
(Personalausweis, Pass) |
vor mir vollzogen – anerkannt – worden. |
Dies wird hiermit amtlich beglaubigt. |
Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei ……………………………………………. |
……………………………………………………………………………………………………………. |
(Behörde oder Stelle) |
erteilt. |
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(Ort), den ……………………………… |
(Dienststelle) |
(Siegel) |
im Auftrag |
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……………………………. |
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(Unterschrift) |
2.3 Gegenstand der Beglaubigung
Rz. 5
Unterschriften dürfen von den hierzu ermächtigten Behörden nur beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der nach einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (Abs. 1 Satz 1). Hinsichtlich der Behörde weist die Vorschrift keine Besonderheiten auf, so dass jede Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 in Betracht kommt. Auch für die "sonstigen Stellen" enthält das Gesetz keine näheren Angaben. Voraussetzung in diesem Fall ist allerdings, dass Rechtsvorschriften die Vorlage des unterzeichneten Schriftstücks bei einer Behörde vorsehen.
Rz. 6
Der Begriff Unterschrift i. S. v. § 30 ist gleichbedeutend mit eigenhändiger Unterzeichnung durch Namensunterschrift, und zwar mit dem vollen Familiennamen. Eine Lesbarkeit ist dabei nicht erforderlich; auch Undeutlichkeit schadet nicht, wobei die Mängel nicht so weit führen dürfen, dass der Schriftzug nicht mehr als solcher angesehen werden kann. Eine Schlangenlinie stellt keine Unterschrift dar (BAG, Urteil v. 6.11.1968, 4 AZR 186/68, Betrieb 1969 S. 400), ebenso wenig, wenn das Schriftbild in willkürliche Striche und Linien aufgelöst ist.
Nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit der Schrift in dem Sinne erhalten geblieben sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (BSG, Urteil v. 30.6.1970, 7/2 RU 35/68, SozR Nr. 12 zu § 151 SGG). Der Schriftzug muss individuelle charakteristische Me...