Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Wirkungen eines Verwaltungsaktes (VA) auf die Verjährung. Sie entspricht nach Inhalt und Zwecksetzung § 53 VwVfG. Die Regelung ist Folge der einseitigen Befugnis der Behörde, ihre Ansprüche durch VA festzusetzen und diese auch im Vollstreckungswege durchzusetzen, ohne gerichtliche Hilfe durch Klageerhebung in Anspruch zu nehmen. Die Hemmung der schon in Lauf gesetzten Verjährung durch einen VA soll verhindern, das die zumeist kurzen Verjährungsfristen während der Zeit eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens über das Bestehen des Anspruchs und/oder die Rechtmäßigkeit des VA weiterlaufen.
Rz. 3
Die rückwirkende Neufassung der Vorschrift durch das HZvNG v. 21.6.2002 ab 1.1.2002 trug dem geänderten Verjährungsrecht des BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) Rechnung, bei dem offensichtlich die Anpassung des SGB vergessen worden war. Das BGB sieht nur noch die Hemmung der Verjährung vor und regelt die bisherige Unterbrechung der Verjährung nunmehr als Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB). Die Verweisungen auf §§ 212, 217 und 218 BGB ergaben seit der Änderung der Vorschriften auch keinen Sinn mehr. Eine Übergangsregelung wegen der Neuregelung ist in § 120 Abs. 5 enthalten (vgl. Komm. dort und BSG, Urteil v. 27.4.2010, B 5 R 6/08 R; vgl. auch SG München, Urteil v. 10.7.2015, S 28 KA 296/14, bestätigt durch Bay. LSG, Urteil v. 24.5.2017, L 12 KA 157/17 zu Verjährungsfragen nach Ost-West-Ausgleich der Kassenärztlichen Vereinigungen).
Rz. 4
Zugleich wurde Abs. 1 inhaltlich dahingehend ergänzt, dass nicht nur der zur Durchsetzung eines Anspruchs erlassene VA, sondern auch der den Anspruch feststellende VA die Verjährung hemmt und die Hemmung mit der Unanfechtbarkeit bzw. sechs Monate nach anderweitiger Erledigung des VA endet; dies entspricht § 204 Abs. 2 BGB. In Abs. 2 wird nunmehr unmittelbar die Geltung der 30-jährigen Verjährungsfrist für unanfechtbare VA angeordnet. Anders als in dem geänderten § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und aufgrund der bisherigen Verweisung auf § 218 BGB a. F., wonach es bei einem VA über erst künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen bei der für den Anspruch geltenden kürzeren Verjährungsfrist bleibt, wird in Abs. 2 keine Aussage über die Verjährungsfrist für einen solchen bestandskräftigen VA getroffen.
Rz. 5
§ 52 geht als lex specialis anderen Vorschriften vor, die denselben – aber nicht bestandskräftigen – Anspruch betreffen, also insbesondere den § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IV, wonach Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren, Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem sie fällig geworden sind (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.6.2006, L 24 KR 1087/05). Wird also ein Bescheid nach § 52 Abs. 1 Satz 1 erlassen (hier: Beitrags- und Umlageforderungsbescheid), beträgt die Verjährungsfrist nach dessen Unanfechtbarkeit 30 Jahre. Sofern dieser Bescheid nicht gleichzeitig auch Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahngebühren, sonstige Vollstreckungskosten) festsetzt, ist § 52 auf die später geltend gemachten Nebenforderungen nicht anwendbar (LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Der Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 63 SGB X wird nicht durch VA festgestellt, der den Anwendungsbereich des § 52 eröffnen könnte, insoweit werden keine Ansprüche eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers festgestellt (SG Nordhausen, Urteil v. 24.4.2017, S 27 AS 1757/15, juris).