Rz. 20
Nach § 67a Abs. 1 Satz 3 gilt seit dem 25.5.2018 § 22 Abs. 2 BDSG entsprechend. Dieser Verweis trägt dem Umstand Rechnung, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g, h und i DSGVO verlangen, bei der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten, "geeignete Garantien" bzw. "angemessene und spezifische Maßnahmen" vorzusehen (BT-Drs. 18/12611).
Mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BDSG wird von der Öffnungsklausel des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO Gebrauch gemacht.
Rz. 21
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BDSG sind "angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen".
In § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG werden diese Maßnahmen konkretisiert und beispielhaft ("insbesondere") aufgezählt; sie treffen nach der Gesetzesbegründung zunächst jeden Verantwortlichen und damit auch jeden, der besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet (BT-Drs. 18/11325). Ausführlich hierauf geht die Komm. zu § 67b Rz. 24 ein.
Diese Vorgaben aus § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben aus Art. 32 DSGVO, die für die Stellen nach § 35 SGB I ohnehin unmittelbar gelten (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I).
Rz. 22
§ 22 Abs. 2 hat im Gesetzesentwurf ursprünglich mit Satz 3 BDSG eine Ausnahme zugelassen. § 22 Abs. 2 Satz 3 lautete im Entwurf: "Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b keine Anwendung". Gemeint ist hier § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG, der eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässt, "zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden."
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG "setzt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 um" (BT-Drs. 18/11325); vgl. Rz. 16, 17.
Die Gesetzesbegründung zu § 22 BDSG stellt dazu klar: "Die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 unter Bezugnahme auf den Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 geforderten besonderen Garantien sind unmittelbar durch Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b umgesetzt und werden daher mit Absatz 2 Satz 3 von Absatz 2 ausgenommen" (BT-Drs. 18/11325).
Dieser Satz 3 wurde jedoch auf Vorschlag des Bundesrates gestrichen (BT-Drs. 18/12144). Die Streichung sollte der Klarstellung dienen und den Eindruck vermeiden, dass für Datenverarbeitungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG keine angemessenen und spezifischen Maßnahmen zu ergreifen sind.
Rz. 23
(unbesetzt)