Rz. 47
Abs. 3 resultiert aus dem Betreuungsgesetz v. 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002). Geändert wurde das BGB. Dessen §§ 1896 ff. regelten die Voraussetzungen, unter denen für einen Volljährigen ein Betreuer zu bestellen ist. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 u. a. das Betreuungsrecht umfangreich modernisiert.
Rz. 48
Die Bestellung obliegt dem Betreuungsgericht. Unterstützt werden die Betreuungsgerichte durch die auf örtlicher Ebene für Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörden (§ 9 Betreuungsorganisationsgesetz – BtOG). Welche Behörden dies im Einzelnen sind, wird durch Landesrecht bestimmt (§ 1 BtOG).
Mit Abs. 3 hat der Gesetzgeber den Leistungsträgern, die häufig als erste von der Betreuungsbedürftigkeit einer betroffenen Person erfahren, die Möglichkeit eingeräumt, dem Betreuungsgericht Mitteilung über die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers oder einer anderen Maßnahme in Betreuungssachen zu machen (BT-Drs. 11/6949). Dabei ist seit dem 1.1.2023 § 9 BtOG zu beachten. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift können dem zuständigen Betreuungsgericht Umstände mitgeteilt werden, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen, soweit dies unter Beachtung der berechtigten Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr i. S. d. § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB von dem Betroffenen abzuwenden. Infrage können hier für die Sozialleistungsträger insbesondere Umstände kommen, die im Zusammenhang mit der Beantragung und/oder Auszahlung von Sozialleistungen stehen, z. B. Verweigerung der Annahme, Verschwendung oder nicht zu verantwortender Verzicht (§ 46 SGB I).
Des Weiteren ist gemäß Abs. 3 Satz 3 eine Übermittlung von Sozialdaten auch zulässig, soweit sie im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben der Betreuungsbehörden nach § 8 BtOG erforderlich sind. § 8 BtOG regelt Beratungs- und Unterstützungsangebote, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung durch die Betreuungsbehörde.
Rz. 49
Sofern es erforderlich erscheint, ist auch die Übermittlung medizinischer Daten an das Betreuungsgericht zulässig. § 76 oder Art. 9 DSGVO schränkt die Übermittlungsbefugnis des Abs. 3 insoweit nicht ein.
Rz. 50
§ 9 Abs. 2 BtOG erweitert die Mitteilungsverpflichtung der Betreuungsbehörde: In Fällen, in denen sie Kenntnis von Umständen hat, die an der Eignung eines Betreuers Zweifel aufkommen lassen, hat sie das zuständige Betreuungsgericht und die zuständige Stammbehörde hierüber zu informieren (vgl. BT-Drs. 564/20 S. 483).
Da Ursache für die Bestellung eines Betreuers die Unfähigkeit zur Erledigung der eigenen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung im physischen oder psychischen Bereich sein muss, sollten die Sozialleistungsträger zuvor die Stellungnahme eines Arztes einholen (bei den gesetzlichen Krankenkassen z. B. Einschaltung des Medizinischen Dienstes), wenn nicht bereits im Rahmen einer Begutachtung die Anregung zu einer Benachrichtigung des Betreuungsgerichts vom Arzt ausgeht. In den Fällen, in denen auch medizinische Daten übermittelt werden sollen, sollte die Kontaktaufnahme mit dem Betreuungsgericht durch einen Arzt des Leistungsträgers vorgenommen werden.
Im Übrigen verpflichtet § 9 Abs. 3 BtOG die Behörden und aufgrund der Verweisung in Abs. 3 auch die Sozialleistungsträger, den Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung sowie den Empfänger aktenkundig zu machen.