Rz. 6
Die Datenempfänger (Rz. 5) sind verpflichtet, die erhaltenen Daten nur zu den Zwecken zu verarbeiten, zu denen sie sie befugt erhalten haben (Zweckbindung).
Rz. 7
Der Zweck oder die Zwecke ergeben sich aus dem konkreten Anlass oder aus der konkreten Aufgabenstellung des Empfängers und nicht aus den für den übermittelnden Leistungsträger geltenden Übermittlungsvorschriften der §§ 68 bis 75.
Rz. 8
Befugt übermittelte Sozialdaten dürfen nur zu den Zwecken verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden. Daraus folgt, dass unbefugt übermittelte Sozialdaten nicht verarbeitet werden dürfen.
Das bedeutet, dass die empfangende Stelle die Daten nicht verarbeiten darf, wenn sie im Nachhinein feststellt, dass sie die Daten nicht hätte erheben dürfen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Übermittlung aus Sicht der übermittelnden Stelle zulässig war.
Erfolgte die Datenübermittlung unzulässig, weil die übermittelnde Stelle keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung hatte, so darf die empfangende Stelle die Daten ebenfalls nicht verarbeiten. Die übermittelnde Stelle hat – unmittelbar, nachdem sie Kenntnis von der Unzulässigkeit ihrer Datenübermittlung erlangt hat – die empfangende Stelle über diese Unzulässigkeit zu unterrichten und ein Verwendungsverbot für die unzulässig übermittelten Sozialdaten auszusprechen. In diesem Verwendungsverbot muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Daten unbefugt übermittelt wurden, dass sie daher nicht verarbeitet werden dürfen und an die übermittelnde Stelle zurückzugeben oder zu löschen sind. Die empfangende Stelle sollte außerdem aufgefordert werden zu bestätigen, dass sie die Daten gelöscht hat und den Vorgang so behandelt, als hätte sie diese Daten nicht erhalten.
Die empfangende Stelle hat die unzulässig erhaltenen Sozialdaten zu löschen (Art. 17 Abs. 1 DSGVO, § 35 BDSG bzw. entsprechende Regelungen der Landesdatenschutzgesetze). Die weitere Verarbeitung dieser unzulässig erhaltenen Sozialdaten ist ausgeschlossen. Sämtliche weiteren Maßnahmen, insbesondere Verwaltungsakte, die aufgrund unzulässig übermittelter Sozialdaten ergangen sind, sind rechtswidrig.
Rz. 9
Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit eines ausgesprochenen Verwendungsverbotes gibt es in der Praxis unterschiedliche Erfahrungen. Sozialleistungsträger, denen gegenüber § 78 zunächst nicht gilt, denen aber unter Hinweis auf diese Vorschrift i. V. m. § 67c ein Verwendungsverbot erteilt wurde, reagieren regelmäßig verständnisvoll und geben die unbefugt übermittelten Daten zurück. Insbesondere Gerichte haben jedoch große Schwierigkeiten mit einer Rückgabe der Daten/Unterlagen, vor allem, wenn diese bereits in eine gerichtliche Entscheidung eingeflossen sind.
Im Ergebnis gibt es für die übermittelnde Stelle keine Möglichkeit der Durchsetzung eines Verwendungsverbotes, wenn die empfangende Stelle die Rückgabe verweigert bzw. die erhaltenen Daten/Informationen dennoch verwendet.
Von Bedeutung können hier jedoch die Rechte der betroffenen Person zur Anrufung des Datenschutzbeauftragten (§ 81), auf Klage gegen den Verantwortlichen (§ 81b), auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbelf gegen Verantwortliche (Art. 79 DSGVO), auf Löschung von Daten (§ 84, Art. 17 DSGVO) und auf Schadensersatz (Art. 82 DSGVO) sein sowie die Möglichkeit, gegen die übermittelnde, aber auch gegen die empfangende Stelle, die die Daten trotz eines Verwendungsverbotes verarbeitet und nutzt, Strafanzeige nach § 85 zu stellen.