FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 8.12.1998, S 2729/17
Fraglich ist, ob gemeinnützige Musikvereine Aufwendungen, die zu einem Teil mit Auftritten ihrer Musikgruppen bei eigenen steuerpflichtigen Festveranstaltungen zusammenhängen, anteilig als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abziehen dürfen. Derartige Aufwendungen sind z.B. die Kosten für Notenmaterial, Uniformen und Verstärkeranlagen, die sowohl bei Auftritten, die unentgeltlich erfolgen oder Zweckbetriebe sind, als auch bei Auftritten im Rahmen eines eigenen steuerpflichtigen Betriebs eingesetzt werden. Außerdem ist fraglich, ob auch Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von Vereinsheimen und für die allgemeine Verwaltung teilweise im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigt werden können.
Hierzu wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:
Ein anteiliger Abzug der Aufwendungen (ggf. der anteiligen AfA) als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist immer dann möglich, wenn ein objektiver Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen auf den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht. Dies steht im Einklang mit der Entscheidung des Körperschaftsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aus 1995 (TOP I/16 der Sitzung KSt/GewSt VI/95), nach der bei der Gewinnermittlung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Greenfee” von Golfvereinen – abweichend von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 27.3.1991, I R 31/89 (BStBl 1992 II S. 103) – wegen der Abgrenzbarkeit nach objektiven Maßstäben trotz primärer Veranlassung durch den ideellen Bereich und Körperschaft ein anteiliger Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen zulässig ist.
Als Maßstab für die Aufteilung bei Aufwendungen für Notenmaterial, Uniformen und Verstärkeranlagen kommt die Zahl der Stunden, die einschließlich der Proben auf die jeweiligen Bereiche entfallen, in Betracht. Auch die Personal- und Sachkosten für die allgemeine Verwaltung können grundsätzlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgezogen werden, soweit sie bei einer Aufteilung nach objektiven Maßstäben teilweise darauf entfallen. Bei Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von Vereinsheimen gibt es in der Regel aber keinen objektiven Aufteilungsmaßstab.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder.
Es wird gebeten den Erlaß in die Körperschaftsteuerkartei aufzunehmen und die Finanzämter vorab zu unterrichten.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9