Gültigkeit der Fahrberechtigung über den Jahreswechsel hinaus: Ermittlung des Korrekturbetrags
Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer eine Bahncard 100, die er zum Preis von 3.952 EUR erworben hat. Die Fahrberechtigung ist vom 1.10.2020 bis 30.9.2021 gültig. Eine Prognoseberechnung führt der Arbeitgeber nicht durch.
Lösung:
Kalenderjahr 2020:
Zum Ende des Kalenderjahres 2020 der Fahrberechtigung ergibt sich für den Zeitraum 1.10.2020 bis 31.12.2020 , dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen 500 EUR betragen. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers beträgt für den Zeitraum 1.10.2020 bis 31.12.2020 anteilig 400 EUR (3/12 von 1.600 EUR).
Da der Arbeitgeber keine Prognoseberechnung vornimmt, führt die Überlassung der Bahncard durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Jahr 2020 in Höhe von 3.952 EUR zunächst zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Er bucht daher wie folgt:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4145/ 6060 |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
3.952,00 |
1299/ 1800 |
Bank |
3.952,00 |
Die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeträge erfolgt individuell nach den persönlichen Merkmalen des Arbeitnehmers.
Zum Ende des Kalenderjahres 2020 kann der Arbeitgeber beim steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers für die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen einen Korrekturbetrag von 500 EUR und für den anteiligen regulären Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Korrekturbetrag von 400 EUR (= 3/12 von 1.600 EUR) mindernd berücksichtigen.
Nutzung bis zum 31.12.01 |
Korrekturbetrag |
Aufwandbuchung |
Vorsteuerabzug |
Reisekosten |
500,00 |
467,29 |
32,71 |
Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte |
400,00 |
373,84 |
26,16 |
Summe |
900,00 |
841,13 |
58,87 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4663/ 6663 |
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten |
467,29 |
|
|
|
4140/ 6130 |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei |
373,84 |
|
|
|
1501/ 1401 |
Abziehbare Vorsteuer 7 % |
58,87 |
4145/ 6060 |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
900,00 |
Der Arbeitgeber muss die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Leistung in Höhe von 400 EUR nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung des Jahres 2020 angeben.
Kalenderjahr 2021:
Zum Ende des Gültigkeitszeitraums der Fahrberechtigung (= 30.9.2021) ergibt sich für den Zeitraum 1.1.2021 bis 30.9.2021, dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen 1.500 EUR betragen. Zum Ende des Gültigkeitszeitraums (= 30.9.2021) kann der Arbeitgeber beim steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers in Höhe der ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen einen Korrekturbetrag von 1.500 EUR und in Höhe des anteiligen regulären Preises der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Korrekturbetrag von 1.200 EUR (= 9/12 von 1.600 EUR) mindernd berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Leistung in Höhe von 1.200 EUR nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 EStG in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung 2021 angeben.
Nutzung bis zum 30.9.02 |
Korrekturbetrag |
Aufwandbuchung |
Vorsteuerabzug |
Reisekosten |
1.500,00 |
1.401,87 |
98,13 |
Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte |
1.200,00 |
1.121,50 |
78,50 |
Summe |
2.700,00 |
2.523,37 |
176,63 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4663/ 6663 |
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten |
1.401,87 |
|
|
|
4140/ 6130 |
Freiwillige Aufwendungen, lohnsteuerfrei |
1.121,50 |
|
|
|
1501/ 1401 |
Abziehbare Vorsteuer 7 % |
176,63 |
4145/ 6060 |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
2.700,00 |
Die Summe der Korrekturbetr...