OFD Cottbus, Verfügung v. 1.7.1997, S 2242 - 12 - St 111
Der Gewinn aus einer vor dem 1.1.1996 erfolgten Veräußerung i.S. des § 16 EStG wird zur ESt nur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs 30.000 DM und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Anteil von 30.000 DM übersteigt. Bei einem Stpfl., der seinen Gewerbebetrieb nach Vollendung seines 55. Lebensjahres oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit vor dem 1.1.1996 veräußert hat, erhöht sich der Freibetrag auf 120.000 DM. Übersteigt der Veräußerungsgewinn bestimmte Betragsgrenzen, sind die vorgenannten Freibeträge entsprechend zu kürzen (vgl. § 16 Abs. 4 EStG 1990).
Durch das JStG 1996 wurde für eine Veräußerung, die nach dem 31.12.1995 erfolgt, der bisherige allgemeine Freibetrag von 30.000 DM gestrichen. Der nunmehr ausschließlich wegen Erreichens der Altersgrenze von 55 Jahren oder dauernder Berufsunfähigkeit zu gewährende Freibetrag wurde auf 60.000 DM halbiert. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 300.000 DM übersteigt. Er ist einem Stpfl. nur einmal auf Antrag zu gewähren § 16 Abs. 4 EStG 1996). Hat der Stpfl. bereits für Veräußerungen vor dem 1.1.1996 Freibeträge in Anspruch genommen, bleiben diese unberücksichtigt § 52 Abs. 19 a Satz 2 EStG 1996). Es besteht keine Möglichkeit, den bei einer Veräußerung nicht ausgeschöpften Teil des Freibetrags auf andere Veräußerungen zu übertragen. Die Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt – wie bisher – als Veräußerung § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Bei der Veräußerung des Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient, oder eines selbständigen Teils dieses Vermögens oder eines Anteils an diesem Vermögen gilt die neue Freibetragsregelung nach § 16 Abs. 4 EStG entsprechend § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG). Gleiches gilt – mit Einschränkungen – auch bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (vgl. § 14 Satz 2 EStG).
Hinweis der OFD: Nach dem Ergebnis einer Erörterung der für die ESt zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist der Veräußerungsfreibetrag einem Stpfl. nur einmal im Leben und nicht pro Einkunftsart zu gewähren. Demzufolge ist nach erstmaliger Inanspruchnahme des Freibetrags eine nochmalige Freibetragsgewährung bei einer Veräußerung i.S. der §§ 14, 16 oder 18 Abs. 3 EStG oder in gesetzlich gleichgestellten Fällen ausgeschlossen.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 4