Durch die Angleichungen des BewG an die ImmoWertV wird die modellkonforme Verwendung der Marktdaten der Gutachterausschüsse und somit eine marktkonforme Bewertung sichergestellt. Kommt ein Gutachterausschuss seinem gesetzlichen Auftrag, Marktdaten abzuleiten (§ 193 Abs. 5 BauGB), nicht nach, wird eine verkehrswertnahe Grundbesitzbewertung durch die Anpassung der gesetzlichen Marktanpassungsfaktoren ebenfalls gewährleistet. In Fällen, in denen es zu einer Überbewertung kommt, bleibt es dem Steuerpflichtigen weiterhin unbenommen, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen (§ 198 BewG).
Trotz der umfassenden Änderungen im Bereich der Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke ist festzustellen, dass die mit dem JStG 2022 beabsichtigte Anpassung der Vorschriften des BewG an die ImmoWertV für diesen Teilmarkt weder sprachlich noch inhaltlich konsequent umgesetzt worden ist. Des Weiteren wurden bereits vorhandene Gesetzesdefizite nicht beseitigt.
Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung zeitnah Verwaltungsvorschriften zur Anwendung der neuen Grundbesitzbewertung erlässt. Die ErbStR 2019 sind durch die Gesetzesänderungen vielerorts überholt und nicht konform zur ImmoWertV.
Nach den umfangreichen Änderungen des BewG ist die Angleichung an die ImmoWertV noch nicht abgeschlossen. Der Bundesrat hat der ImmoWertV-Novelle unter der Entschließung zugestimmt, dass die Normalherstellungskosten (NHK) 2010, auf denen auch die Regelherstellungskosten (RHK) der Anlage 24 zum BewG beruhen, bis zum 31.12.2024 überarbeitet werden (BR-Drucks. 407/21 v. 25.6.2021, 3). Das BMF ist durch § 190 Abs. 2 BewG ermächtigt, die RHK der Anlage 24 zum BewG, mit Zustimmung des Bundesrats, durch Rechtsverordnung an die NHK 2024 anzupassen. Aus Gründen der Modellkonformität haben geänderte RHK aber auch geänderte Wertzahlen zur Folge. Für die Wertzahlen der Anlage 25 zum BewG wurde es versäumt, eine Ermächtigungsnorm zu erlassen. Der Gesetzgeber wird folglich spätestens 2024 wieder tätig werden müssen.
Die Freibeträge des ErbStG (§ 16 ErbStG) sind seit dem Jahr 2009 unverändert. Ob der Gesetzgeber zukünftig eine Angleichung an die geänderten Wertverhältnisse vornimmt, bleibt abzuwarten.
Service: BFH v. 26.8.2020 – II R 43/18, ErbStB 2021, 34; BFH v. 4.12.2014 – II R 20/14, ErbStB 2015, 157; Marquardt/Miethe, Die Verwendung der Marktdaten der Gutachterausschüsse i.R.d. Grundbesitzbewertung, ErbStB 2022, 266 abrufbar unter erbschaftsteuerrecht.de