§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ermöglicht nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dann sind die entstandenen Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist auch ein pauschaler Abzug i.H.v. jährlich 1.260 EUR möglich. Die Pauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.

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