2.2.1 Allgemeines
§ 78a BetrVG enthält eine Sonderregelung zum Schutz von Auszubildenden. Sie macht zugunsten des Auszubildenden, der Mitglied der JAV ist, eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des § 21 Bundesbildungsgesetz (BBiG), wonach das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Anders als nach § 21 BBiG muss der Arbeitgeber, der einen Auszubildenden, der Mitglied der JAV ist, nach Abschluss der Ausbildung nicht unbefristet übernehmen will, dies 3 Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden mitteilen.
2.2.2 Geschützter Personenkreis
Geschützt ist nur, wer Mitglied der JAV ist. Die Tätigkeit als Wahlvorstand reicht ebenso wenig aus wie die bloße Kandidatur zur JAV. Sobald die Stimmenauszählung erfolgt und das Ergebnis durch den Wahlvorstand festgestellt ist, beginnt der Schutz. Er endet ein Jahr nach Ende der persönlichen Amtszeit des Auszubildenden. Auch Ersatzmitglieder der JAV sind geschützt, wenn sie als Vertreter an Sitzungen der JAV teilgenommen haben oder nachgerückt sind.
2.2.3 Pflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss, wenn er den Auszubildenden nach Ende der Ausbildungszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen will, dem Auszubildenden dies schriftlich mitteilen. Diese Mitteilung muss spätestens 3 Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit erfolgen, eine frühere Mitteilung ist zulässig. Verletzt der Arbeitgeber diese Mitteilungspflicht, führt dies nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber kann sich allerdings schadensersatzpflichtig machen, etwa, wenn der Auszubildende darauf vertraut, dass er übernommen wird und deshalb kein anderes Arbeitsverhältnis eingeht. Maßgeblicher Arbeitgeber ist derjenige, mit dem der Auszubildende ein Berufsausbildungsverhältnis abgeschlossen hatte.
2.2.4 Weiterbeschäftigungsanspruch des Auszubildenden
Verlangt der Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung, kommt nach § 78a Abs. 2 BetrVG grundsätzlich kraft Gesetzes ein unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Das Verlangen auf Weiterbeschäftigung muss innerhalb der 3-monatigen Frist erfolgen, sonst ist es unwirksam. Der Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung richtet sich auf einen Arbeitsplatz entsprechend der Ausbildung in dem Betrieb, in dem der Auszubildende in die JAV gewählt worden ist. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz besteht allerdings nicht. Das zu zahlende Entgelt richtet sich nach dem vergleichbarer Arbeitnehmer.
Das Übernahmerecht des Auszubildenden nach § 78a steht zu dessen Disposition. Deshalb kann nach Ausübung des Weiterbeschäftigungsverlangens und dem Entstehen des Arbeitsverhältnisses dieses einvernehmlich abgeändert werden.
2.2.5 Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht
Nach § 78a Abs. 4 BetrVG kann der Arbeitgeber unter den dort genannten Voraussetzungen von seiner Pflicht zur Weiterbeschäftigung entbunden werden. So kann er bereits vor Ende des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht besteht. Darüber hinaus kann er innerhalb einer Frist von maximal 2 Wochen nach Ende des Ausbildungsverhältnisses und Begründung eines Arbeitsverhältnisses beantragen, dieses aufzulösen.
In beiden Fällen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass ihm die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Dauer nicht zumutbar ist. Gründe für die Unzumutbarkeit der unbefristeten Weiterbeschäftigung können personen- und verhaltensbedingte ebenso wie betriebsbedingte sein.
2.2.5.1 Personen- und verhaltensbedingte Gründe
Ein in der Person des Auszubildenden liegender Grund, der die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht, ist das wiederholte Nichtbestehen der Prüfung.
Verhaltensbedingte Gründe führen nur dann zur Unzumutbarkeit, wenn sie so schwer sind, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.
2.2.5.2 Betriebliche Gründe
Aus betrieblichen Gründen ist die Fortsetzung des nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn im Betrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann. Entscheidend ist die Situation im Ausbildungsbetrieb.
Nach der Rechtsprechung des BAG bestimmt sich der Beschäftigungsbedarf nach den arbeitstechnischen Vorgaben und der Personalplanung des Arbeitgebers. Ihm obliegt die Entscheidungskompetenz darüber, welche Arbeiten im Betrieb durch wie viele Arbeitnehmer verrichtet werden sollen. Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitsplätze neu zu schaffen, damit er den Auszubildenden weiterbeschäftigen kann. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich auch nicht daran gehindert, Arbeitsplätze abzubauen.
Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz, kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass künftig Arbeitsplätze wegfallen werden. Bes...