Zusammenfassung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird von den Jugendlichen und den Auszubildenden eines Betriebs gewählt. Sie nimmt die besonderen Belange dieser Personengruppe wahr. Ähnlich wie beim Betriebsrat unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Vertretungen auf betrieblicher (JAV, §§ 60 – 70 BetrVG), auf Unternehmens- (Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung, GesJAV, §§ 72 – 73 BetrVG) und auf Konzernebene (Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV, §§ 73a-73b BetrVG).
Der Dritte Teil des BetrVG enthält in den §§ 60 bis 73b BetrVG Regelungen über die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-ReformG) vom 27.7.2001 sind die Rechte der Jugend- und Auszubildendenvertretungen erweitert worden, um die betriebliche Interessenvertretung für junge Arbeitnehmer und Auszubildende attraktiver zu machen. Unter anderem wurde damals die Zahl der Mitglieder der JAV erhöht, die Zuständigkeit der GesJAV erweitert und die KJAV neu geschaffen.
Die Regelungen der §§ 60 ff. BetrVG werden ergänzt durch die Vorschriften in §§ 38 bis 40 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes über die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen (Wahlordnung – WO BetrVG 2001) vom 11.12.2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.10.2021.
1 Aufgaben
Aufgabe der JAV ist es, die besonderen Interessen der Jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu vertreten, und zwar sowohl gegenüber dem Betriebsrat als auch – gemeinsam mit dem Betriebsrat – gegenüber dem Arbeitgeber. Die JAV hat das Recht, sich aller Angelegenheiten anzunehmen, die für die von ihr vertretene Gruppe von Arbeitnehmern von Belang sind. Sie kann diese JAV-intern, mit dem Betriebsrat oder zusammen mit diesem auch mit dem Arbeitgeber diskutieren. Schließlich ist Aufgabe der JAV, den Kontakt mit den Jugendlichen und Auszubildenden zu pflegen und als ihr Ansprechpartner in betrieblichen Belangen zu dienen.
1.1 Aufgabenkatalog
§ 70 Abs. 1 BetrVG enthält einen Katalog an allgemeinen Aufgaben, die der Gesetzgeber der JAV übertragen hat und die denen des Betriebsrats entsprechen:
- Nr. 1: Beantragung aller Maßnahmen, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen, beim Betriebsrat (z. B. Maßnahmen betreffend die Arbeitszeit, die Schaffung von Ausbildungsplätzen, die Festlegung der Dauer der Ausbildung etc.). Diese Regelung entspricht der in § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für den Betriebsrat.
- Nr. 1a: Beantragung von Maßnahmen, die auf eine tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter bei den Jugendlichen und Auszubildenden hinwirken (z. B. Maßnahmen, die auf eine einheitliche Vergütung beider Geschlechter abzielen), beim Betriebsrat.
- Nr. 2: Überwachungsrecht und -pflicht im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsnormen, die für die Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb von Bedeutung sein können.
- Nr. 3: Entgegennahme von Anregungen der Jugendlichen und Auszubildenden.
- Nr. 4: Hinwirken darauf, dass ausländische Jugendliche und Auszubildende im Betrieb besser integriert werden.
1.2 Mitwirkung des Betriebsrats
Für die Erledigung aller in § 70 Abs. 1 BetrVG genannten Aufgaben muss sich die JAV des Betriebsrats bedienen. Ohne ihn kann sie nach außen, insbesondere auch gegenüber dem Arbeitgeber, nicht tätig werden.
Damit die JAV ihre Aufgaben sachgerecht erledigen und sich rechtzeitig mit dem Betriebsrat in Verbindung setzen kann, muss der Betriebsrat die JAV seinerseits rechtzeitig und umfassend von sich aus über alle Umstände und Tatsachen, die die gesetzlichen Aufgaben der JAV betreffen, unterrichten und der JAV auf Verlangen aller erforderlichen Unterlagen vorlegen.
2 Rechtsstellung der Mitglieder der JAV
2.1 Allgemeines
2.1.1 Behinderungsverbot
Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder der JAV in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Von diesem Verbot, das auch für die Mitglieder der GesJAV und der KJAV gilt, wird jede objektive Behinderung der JAV-Tätigkeit erfasst, unabhängig davon, ob sie zielgerichtet ausgeübt wird oder nicht. Eine unzulässige Behinderung kann auch in einem Unterlassen liegen, wenn eine Handlungspflicht besteht.
Behinderung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber unterlässt es, der JAV die Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die sie für ihre Tätigkeit dringend braucht.
Liegt ein Verstoß gegen das Behinderungsverbot vor, kann die JAV Unterlassungsansprüche geltend machen. Grobe Verstöße können ein Zwangsverfahren zur Folge haben, bei vorsätzlichen Verstößen kann eine Stra...