Der Träger darf nach den gesetzlichen Regelungen den Freiwilligen nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewähren oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen.[1]
Erhöhung des Taschengeldes und Mobilitätszuschläge
Durch das Freiwilligen-Teilzeitgesetz[2] ist das Taschengeld mit Wirkung ab dem 29.5.2024 angehoben worden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JFDG ist ein Taschengeld angemessen, das 8 % der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze[3] nicht übersteigt.
Das entspricht ab dem 29.5.2024 einem Höchstbetrag von 604 EUR.
Um den Dienst attraktiver zu gestalten, wurden durch das Freiwilligen-Teilzeitgesetz zusätzliche finanzielle Anreize ermöglicht. So dürfen die Einsatzstellen den Freiwilligen auch einen zusätzlichen Mobilitätszuschlag oder entsprechende Sachleistungen zur Verfügung stellen.[4]
Die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 JFDG ist nicht als Anspruchsgrundlage zu verstehen. Der Träger ist also zur Erbringung der genannten Leistungen nicht verpflichtet.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen