Der Träger darf nach den gesetzlichen Regelungen den Freiwilligen nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewähren oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen.[1]

 
Praxis-Tipp

Erhöhung des Taschengeldes und Mobilitätszuschläge

Durch das Freiwilligen-Teilzeitgesetz[2] ist das Taschengeld mit Wirkung ab dem 29.5.2024 angehoben worden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JFDG ist ein Taschengeld angemessen, das 8 % der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze[3] nicht übersteigt.

Das entspricht ab dem 29.5.2024 einem Höchstbetrag von 604 EUR.

Um den Dienst attraktiver zu gestalten, wurden durch das Freiwilligen-Teilzeitgesetz zusätzliche finanzielle Anreize ermöglicht. So dürfen die Einsatzstellen den Freiwilligen auch einen zusätzlichen Mobilitätszuschlag oder entsprechende Sachleistungen zur Verfügung stellen.[4]

Die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 JFDG ist nicht als Anspruchsgrundlage zu verstehen. Der Träger ist also zur Erbringung der genannten Leistungen nicht verpflichtet.

[2] Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) v. 23.5.2024, BGBl 2024 I Nr. 170 v. 28.5.2024.

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