Rz. 2
Sie regelt die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen. Aufgrund des Nebeneinanders von Unfallverhütungsvorschriften im SGB VII und arbeitsschutzrechtlichen Regelungen in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen (vgl. dazu: § 3 Rz. 14 m.w.N.) sind Regelungen zur Mitwirkung dieser Stellen im Feststellungsverfahren der Unfallversicherungsträger geboten. Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen sind in die Arbeitsschutzbehörden der Länder eingegliedert. Sie werden als Gewerbeärzte, Staatliche Gewerbeärzte oder auch als Landesgewerbearzt bezeichnet.
Rz. 3
Arbeitsschutzbehörden sind aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen:
Baden-Württemberg:
Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Stuttgart Abt. 9 Landesgesundheitsamt
Referat 96 Arbeitsmedizin, umweltbezogener Gesundheitsschutz
Staatlicher Gewerbearzt
Nordbahnhofstr. 135, 701191 Stuttgart
Bayern:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Produktsicherheit des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Pfarrstraße 3, 80538 München
Berlin:
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
LAGetSi – Referat 111 C Turmstr. 21,10555 Berlin
Brandenburg:
Landesamt für Arbeitsschutz Potsdam
Dezernat Z 4, Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie
Horstweg 57, 14478 Potsdam
Bremen:
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Bremen
Landesgewerbearzt
Parkstr. 58/60, 28209 Bremen
Hamburg:
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) Hamburg
Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz
Amt für Arbeitsschutz mit den Abteilungen Ministerial- und Rechtsangelegenheiten, Arbeitnehmerschutz, Staatlicher Gewerbearzt
Billstr. 80, 20539 Hamburg
Hessen:
Hessisches Sozialministerium
Abteilung 111 Arbeitsschutz, Sicherheitstechnik, Betrieblicher Gesundheitsschutz
Regierungspräsidium Darmstadt
Landesgewerbearzt – Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz
Simon-Neil-Str. 5, 65197 Wiesbaden
Mecklenburg-Vorpommern:
Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Erich-Schlesinger-Str. 35, 18059 Rostock
Niedersachsen:
Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Zentrale Unterstützungsstelle
Gewerbeärztlicher Dienst, Störfallvorsorge, technischer Verbraucherschutz und Gesundheitswesen
Am Listholze 74, 30177 Hannover
Nordrhein-Westfalen:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Ulenbergstraße 127-131, 40225 Düsseldorf
Rheinland-Pfalz
Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Abteilung 3: Staatlicher Gewerbearzt für Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 Mainz
Saarland:
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Saarland
Zentrum für Arbeits- und Umweltmedizin
Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken
Sachsen:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit Regierungspräsidium Chemnitz, Abteilung 7 Arbeitsschutz Reichsstraße 39, 09112 Chemnitz
Regierungspräsidium Dresden, Abteilung 7 Arbeitsschutz Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
Regierungspräsidium Leipzig, Abteilung 7 Arbeitsschutz
Oststr. 13, 04317 Leipzig Postfach
Sachsen-Anhalt:
Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesgewerbearzt
Kühnauer Straße 70, 06846 Dessau
Postfach 18 02, 06815 Dessau
Schleswig-Holstein:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein,
Landesgewerbearzt
Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel
Thüringen:
Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz
Karl-Liebknecht-Str. 4, 98527 Suhl
Rz. 4
Nach Abs. 1 wirken die zuständigen Stellen sowohl bei der Feststellung von Berufskrankheiten nach der Berufskrankheitenliste (Anl. 1 zur BK) als auch bei der Prüfung, ob eine Krankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit anzuerkennen ist, mit. Sinn und Zweck ist es, zum einen den ärztlichen Sachverstand der Gewerbeärzte einzubringen. Zum anderen sollen die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen auf diese Weise Erkenntnisse über Gefahrstoffe und Gefahrenbereiche in den Unternehmen gewinnen.
Während die Unfallversicherungsträger zur Unterrichtung und Beteiligung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen verpflichtet sind, steht es im Ermessen dieser Stellen, ob sie daraufhin aktiv werden, oder ob sie es mit der Entgegennahme der Informationen bewenden lassen. Das Verfahren bei der Mitwirkung wird in den Abs. 2 bis 4 präzisiert.
1.1 Unterrichtung
Rz. 5
Gemäß Abs. 2 Satz 1 sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, sogleich bei Einleitung eines Feststellungsverfahrens die zuständigen Stellen zu unterrichten. Durch die Weitergabe der Anzeige des Unternehmers über den Verdacht für das Bestehen einer Berufskrankheit (vgl. § 193 Abs. 2 SGB VII Rz. 9) oder die Unterrichtung...