0 Rechtsentwicklung/Allgemeines
Rz. 1
Durch Art. 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 Abschnitt 2 der BKV mit den §§ 7 bis 11 und Abschnitt 3 mit § 12 eingeführt. § 9 enthält Regelungen zur Durchführung der Aufgaben des Sachverständigenbeirats.
1 Rechtspraxis
Rz. 2
Abs. 1 bestimmt, dass der Sachverständigenbeirat seine Aufgaben nicht in einem rein schriftlichen Verfahren wahrnehmen darf, sondern zu Sitzungen zusammentritt, an denen auch Vertreter des BMAS teilnehmen. Entscheidend für die Qualität der Beratungen sind die offene Meinungsbildung und der freie Meinungsaustausch der Mitglieder. Die Mitglieder sind nicht als Vertreter ihrer jeweiligen Organisation, sondern als unabhängige Wissenschaftler im Beirat tätig und äußern dort in einem vertraulichen Umfeld ihre persönliche wissenschaftliche Auffassung. Die Sitzungen sind daher nicht öffentlich (BT-Drs. 19/17586 S. 132).
Rz. 3
Abs. 2 regelt die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen. Als ständige Berater nehmen Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) teil, erstere in ihrer Funktion als Geschäftsstelle nach § 10, letztere um Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Praxis der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in den Beratungsprozess einzubringen. Namen und hauptamtliche Funktionen der ständigen Gäste werden wie die der Mitglieder auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Bei der Beschlussfassung des Sachverständigenbeirats haben sie kein Stimmrecht. Anlassbezogen können darüber hinaus auch externe Sachverständige wie z. B. Mediziner besonderer Fachrichtungen oder Biomechaniker sowie Gäste zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Sowohl für die ständigen Berater wie für die externen Sachverständigen und Gäste gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 3 über Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit in ihrer Aufgabenwahrnehmung für den Sachverständigenbeirat.
Rz. 4
Um die Transparenz der Beratungen und Entscheidungen des Sachverständigenbeirats zu gewährleisten, sieht Abs. 3 die Veröffentlichung der Beratungsthemen vor. Dies soll auf den Internetseiten des BMAS geschehen. Gemäß Abs. 4 gibt der Sachverständigenbeirat als Ergebnis seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten ab. Sie beruhen jeweils auf dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand und werden vom Ministerium amtlich bekannt gemacht sowie auf den Internetseiten des Ministeriums und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht. Die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten eine Begründung, in der insbesondere die herangezogenen Dokumente (veröffentlichte Forschungsvorhaben, Studien, Gutachten etc.), die der Entscheidungsfindung des Gremiums zugrunde lagen, dargelegt und bewertet werden. Sofern der Sachverständigenbeirat aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnislage keine Empfehlung oder Stellungnahme abgibt, werden die dafür maßgeblichen Gründe in einem Abschlussvermerk dargelegt. Dieser wird ebenfalls auf den Internetseiten des Ministeriums und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht. Die im Lauf des Beratungsverfahrens intern erstellten vorbereitenden Unterlagen wie z. B. Vorentwürfe von Empfehlungen, vorläufige Bewertungen oder Ergebnisniederschriften über einzelne Sitzungen bleiben gemäß Abs. 5 im Interesse des freien und unabhängigen Beratungsverlaufs vertraulich (BT-Drs. 19/17586 S. 132).