Rz. 1
Während das Unfallversicherungsgesetz v. 6.7.1884 noch keinerlei Regelung über die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Angestellten der Unfallversicherungsträger enthielt, wurde erstmals mit dem Gewerbeunfallversicherungsgesetz v. 30.6.1900 eine Dienstordnung (DO) vorgeschrieben. Erst durch die RVO v. 19.7.1911 wurden die bis dahin immer noch unbefriedigenden Ergebnisse beseitigt und die Vorschriften eingeführt, die im Wesentlichen auch heute noch gelten.
Rz. 2
Anders als im Bereich der Krankenversicherung, wo das Dienstordnungsrecht (DO-Recht) seit dem 1.1.1993 für neu eingegangene Arbeitsverhältnisse nicht mehr gilt, hat es der Gesetzgeber für die Unfallversicherung auch mit dem Inkrafttreten des UVEG am 1.1.1997 im Wesentlichen beibehalten (zur Analyse der Kosten und der zeitlichen Kostenverteilung bei DO-Angestellten vgl. Schulz, Die BG 1997 S. 572).
Rz. 3
Bedienstete der Unfallversicherungsträger können Beamte, dienstordnungsmäßige Angestellte, Tarifangestellte und Arbeiter sein. Dienstordnungs-Angestellte (DO-Angestellte) sind nicht Beamte im staatsrechtlichen Sinne, wohl aber im haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Sinne. Sie sind nicht sozialversicherungspflichtig, sondern beihilfeberechtigt. Die Besoldung und das Ruhegehalt (Pension) entsprechen beamtenrechtlichen Grundsätzen. Die dienstrechtlichen Beziehungen sind jedoch privatrechtlich strukturiert. Der Arbeitsvertrag stellt eine Sonderform des bürgerlich-rechtlichen Dienstvertrages im öffentlichen Dienst, ein Rechtsverhältnis eigener Art dar, für das die materielle Annäherung an das Beamtenrecht von jeher charakterisierendes Merkmal war (vgl. BSG, Urteil v. 11.2.1976, 7 RAr 107/73, BSGE 41 S. 171). Streitigkeiten über die Rechte und Pflichte aus dem Arbeitsverhältnis sind privatrechtlicher Natur. Die Arbeitsgerichte sind insoweit für Rechtsstreitigkeiten sachlich zuständig. Der DO-Angestellte steht nicht in einem öffenlich-rechtlichen Dienstverhältnis; er wird nicht ernannt, sondern er schließt einen Arbeitsvertrag.
Rz. 4
Es ist dem Unfallversicherungsträger freigestellt, ob er seine Bediensteten nach der DO oder als Tarifangestellte anstellt. Für letzteren Personenkreis gilt § 144 und somit die DO nicht. Ihre arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den entsprechenden Tarifverträgen. Für Angestellte und Arbeiter der Berufsgenossenschaften gilt der Berufsgenossenschaftliche Angestellten- bzw. Arbeitertarifvertrag (BGAT/BG-ArbT). Deren Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem Inhalt des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Die gewerblichen Berufsgenossenschaften beschäftigen annähernd 19.000 Mitarbeiter. Davon beschäftigt die BG Bau allein etwa 4.000 Mitarbeiter. Neben den Angestellten sind bei den Berufsgenossenschaften etwa 7.000 DO-Angestellte tätig.