Rz. 2
Die Vorschrift regelt den Ersatz von Sachschäden und Aufwendungen bei Hilfeleistungen der Nothelfer im Wesentlichen entsprechend dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht des § 765a RVO (BT-Drs. 13/2204 S. 79 zu § 13). Da für einzelne Gruppen, wie z. B. Angehörige der Feuerwehren, Sonderregelungen gelten, wonach Gemeinden bereits nach den Landesbrandschutz- bzw. Feuerwehrgesetzen verpflichtet sind, Sachschäden von Feuerwehrangehörigen zu ersetzen, und der danach bestehende öffentlich-rechtliche Anspruch gegen die Kommunen teilweise nach Grund und Höhe über den Anspruch nach § 13 hinausgeht, ist der Anspruch nach Satz 1, letzter Halbsatz in der Fassung des UVMG subsidiär. Dies gilt nicht im Hinblick auf zivilrechtliche Schadenersatzansprüche (BT-Drs. 16/9154 S. 26).
Rz. 3
Durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) wurde einerseits der Kreis der begünstigten Personen erweitert. Über die Personen, die bei einer Amtshandlung Unterstützung leisten (§ 2 Abs. 1 Nr. 11a), Nothelfer und Lebensretter (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a) und Personen, die sich bei der Verfolgung und Festnahme eines Straftäters persönlich einsetzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13c), hinaus, wurden auch die in Hilfeleistungsunternehmen oder im Zivilschutz unentgeltlich oder ehrenamtlichen Tätigen einbezogen und gleichgestellt (vgl. BT-Drs. 15/3439, Begründung Nr. 5a S. 6). Andererseits wurden in den Sätzen 2 und 3 Einschränkungen für die in den Organisationen der Hilfeleistungsunternehmen oder im Zivilschutz Tätigen geregelt, welche sich aus dem organisierten Einsatz und dessen Vorbereitung ergeben (vgl. BT-Drs. 15/3439, Begründung Nr. 5b S. 6).
Rz. 4
Da sich organisierte Helfer im Unterschied zu spontanen Nothelfern auf ihre Tätigkeit vorbereiten können, umfasst ihr Anspruch nur den Schaden an solchen Sachen, deren Einsatz im Rahmen ihrer Tätigkeit im Interesse der betreffenden Hilfsorganisation erfolgte. Sachschäden, die bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2 auftreten (im Wesentlichen Wegeunfälle), sind vom Ersatzanspruch ausgenommen. Auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen bedarf nicht des gleichen versicherungsrechtlichen Schutzes wie der Einsatz im Rahmen einer Unglücks- oder Notsituation (vgl. BT-Drs. 15/3439, Begründung Nr. 5b S. 6).
Rz. 4a
In Satz 1 HS 2 wird ausdrücklich die Subsidiarität des unfallversicherungsrechtlichen Anspruchs gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzansprüchen festgeschrieben (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/9154 S. 26 und Schmitt, SGB VII, § 13 Rz. 5). Die Nachrangigkeit greift auch dann ein, wenn der unfallversicherungsrechtliche Anspruch weitergehend wäre.
Zivilrechtliche Ersatzansprüche bleiben unberührt (BT-Drs. 16/9154). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Norm, welcher dem im öffentlichen Interesse handelnden Nothelfer gerade die Mühe zivilrechtlicher Verfolgung und Durchsetzung des Anspruchs abnehmen soll (BR-Drs. 352/74 S. 17 zu § 765a RVO).
K kann Schmerzensgeldansprüche aus einer Verletzung durch eine Kuh des Beklagten geltend machen, die sich im Stall des Beklagten losriss und durch das offenstehende Stalltor entwich. K sah die Kuh auf der Straße laufen, fuhr mit seinem Pkw hinter einem weiteren Helfer A her, der mit seinem VW-Bus die Kuh verfolgte. A gelang es, die Kuh in eine Scheune zu treiben und seinen Bus und eine Regentonne vor das Scheunentor zu stellen. Als Kläger vor dem Scheunentor stehend mit A das weitere Vorgehen besprach, sprang die Kuh über die Regentonne und verletzte K erheblich (vgl. BGH, Urteil v. 24.1.2006, VI ZR 290/04).