Rz. 3
Der Gesetzgeber hat den Unfallversicherungsträgern hinsichtlich des Grundsatzes, wonach der Unfallversicherungsträger, der für das Unternehmen zuständig ist, in dem zuletzt die gefährdende Tätigkeit ausgeübt wurde, die Berufskrankheit zu entschädigen hat, die Möglichkeit eingeräumt, in einer Vereinbarung Näheres, ggf. auch davon Abweichendes zu regeln.
Rz. 4
Von dieser Möglichkeit wurde mittels der Vereinbarung der gewerblichen Unfallversicherungsträger über die Zuständigkeit von Berufskrankheiten v. 1.4.1994 i. d. F. v. 1.1.1997 Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 sind der Vereinbarung neben allen gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand mit Ausnahme der Feuerwehr-Unfallkassen sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) beigetreten. Die Unfallversicherungsträger haben darin gemäß § 5 auf eine Lastenteilung verzichtet.
Rz. 5
Die Zuständigkeitsregelung hinsichtlich Berufskrankheiten bezieht sich nicht nur auf die Frage, welcher Unfallversicherungsträger die damit verbundenen Leistungen zu erbringen hat. Gleichermaßen umfasst ist die Verantwortlichkeit, Präventivmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zu ergreifen.
Rz. 6
Besteht gemäß § 3 Abs. 1 BKV für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Rz. 7
Gemäß § 174 kann der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger von den anderen einen Ausgleich verlangen. Die Vorschrift erlaubt die Lastenteilung bei Berufskrankheiten.
Rz. 8
Ob ein entsprechender Anspruch geltend gemacht wird, liegt im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Geschieht dies, umfasst der Anspruch lediglich die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungsleistungen. Verwaltungs- und Verfahrenskosten sind nicht auszugleichen.
Rz. 9
Bereits zu Zeiten der Geltung der RVO ist, wie bereits unter Rz. 4 erwähnt, auf eine Lastenteilung bei Berufskrankheiten verzichtet worden.
Rz. 10
Abs. 2 sieht für die Feststellung einer Berufskrankheit die Einbeziehung von Tätigkeiten auch aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 vor. Die Berücksichtigung der schädigenden Einwirkungen im Rahmen dieser Tätigkeiten kommt allerdings lediglich dann in Betracht, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, für die Berufskrankheit ursächlich zu sein.