Rz. 8
§ 20 Abs. 3 Satz 1 enthält Ermächtigungen für den Erlass von 3 allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Im Einzelnen handelt es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für das Zusammenwirken der Träger der GUV mit den Betriebs- und Personalräten (Nr. 1), eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für das Zusammenwirken der Träger der GUV mit den Arbeitsschutzbehörden der Länder (Nr. 2) und eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für das Zusammenwirken der Träger der GUV mit den für die Bergaufsicht zuständigen Behörden (Nr. 3).
2.4.1 Zusammenwirken mit den Betriebs- und Personalräten (Nr. 1)
Rz. 9
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Sie erklärt sich vor dem Hintergrund der §§ 58, 80 BetrVG und des § 81 PersVertrG. Danach haben die Betriebs- und Personalräte im Bereich des Arbeitsschutzes besondere Mitbestimmungsrechte. Derzeit gilt für diesen Bereich noch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der technischen Aufsichtsbeamten der Träger der Unfallversicherung mit den Betriebsvertretungen v. 28.11.1977.
2.4.2 Zusammenwirken mit den Arbeitsschutzbehörden der Länder (Nr. 2)
Rz. 10
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift ist von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Länder und Träger der GUV in angemessener Frist nicht selbst Vereinbarungen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 geschlossen haben.
Rz. 11
Solche Vereinbarungen liegen mit den zwischen den Bundesländern und den Trägern der GUV geschlossenen Rahmenvereinbarungen, denen auch das BMAS zustimmte, vor. Diese Rahmenvereinbarungen wurden in der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz beschlossen und etwa Mitte des Jahres 2009 zwischen den 16 Bundesländern und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. durch Unterzeichnung in Kraft gesetzt . Sie gelten zunächst für den Zeitraum von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und verlängern sich jeweils um 3 weitere Jahre, wenn sie von den Vereinbarungspartnern nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweils laufenden Gültigkeitsperiode gekündigt werden.
2.4.3 Zusammenwirken mit den für die Bergaufsicht zuständigen Behörden (Nr. 3)
Rz. 12
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift ist von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Derzeit gilt noch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der Berufsgenossenschaften und der für die Bergaufsicht zuständigen Behörden v. 1.1.1986.