Arbeitsunfall – Unfallanzeige rechtssicher gestalten
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Arbeits- und Wegeunfall. Beide Unfallarten sind vom Unternehmen des Verunfallten über Unfallanzeigen zu dokumentieren.
Unfallanzeige bei meldepflichtien Unfällen
Ein meldepflichtiger Unfall wird folgendermaßen definiert:
- Ein Unfall mit unmittelbarer Todesfolge.
- Ein Unfall mit einem Verletzten, der in Folge des Unfalls entweder stirbt oder für mehr als drei Tage vollständig oder teilweise arbeitsunfähig ist.
Anlässe für die Unfallanzeige
Fällt der Verunfallte mehr als drei Tage an seinem Arbeitsplatz aus, muss das Unternehmen eine Unfallanzeige erstatten. Dabei muss die Anzeige innerhalb von drei Kalendertagen – nicht Arbeitstagen – nach dem Unfall der zuständigen Unfallversicherung übermittelt werden. Hierfür ist der erste mitzuzählende Kalendertag der Tag nach dem Unfall, nicht der Unfalltag selbst. Wochenenden und Feiertage müssen dabei aber mitberücksichtigt werden.
Aber nicht nur Unfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit müssen angezeigt werden, sondern auch Unfälle, die aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Folgen für den Betroffenen im Berichtsjahr zum ersten Mal zu einer Entschädigung führen. Bedingung für eine Entschädigung als Versicherungsfall: Es muss eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent über die 13. Woche nach dem Unfall oder ein Unfall mit Todesfolge vorliegen.
Schriftliche Unfallanzeige
Die Unfallmeldung muss unbedingt schriftlich, also „ordentlich“, angezeigt werden. Die Unfallanzeige ist vom Unternehmer bzw. dem jeweils Verantwortlichen sowie dem Betriebsrat bzw. Personalrat zu unterschreiben. Die Sicherheitsfachkraft/-fachkräfte und der Betriebsarzt müssen von der Unfallanzeige unterrichtet werden.
Bei tödlichen Unfällen, Massenunfällen und sonstigen schweren Unfällen müssen die Versicherungsträger sofort unterrichtet werden. Dabei muss diese Benachrichtigung nicht unbedingt schriftlich, sondern kann zum Beispiel auch per Telefonanruf erfolgen.
Arbeitsunfall - genaue Dokumentation ist wichtig
Werden der Unfallhergang, die mögliche Intention des Arbeitnehmers und die Aussagen der Zeugen nicht ausreichend erfasst, kann ein Leistungsantrag des verunfallten Beschäftigten von dem zuständigen Unfallversicherer abgelehnt werden. Die Dokumentation des Unfalls sollte daher von einem Unternehmen so detailliert, präzise und sorgfältig wie möglich angefertigt sein – möglichst auch mit Hilfe von Fotos. Diese genaue Dokumentation ist auch für den Fall sehr hilfreich, wenn der Beschäftigte wegen der Leistungsverweigerung gegen den Unfallversicherer ein Gerichtsverfahren anstrengt.
Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger zusenden
Die Unfallanzeige sendet das Unternehmen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu. Dabei kann es sich entweder um die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen des Bundes und der Länder sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau handeln. Der zuständige Unfallversicherer erhält zwei Exemplare der Unfallanzeige. Ein Exemplar behält das Unternehmen für die betriebsinterne Dokumentation. Auch der Betriebsrat/Personalrat bekommt ein Exemplar.
Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, muss zudem eine Durchschrift der Anzeige der zuständigen Landesbehörde übersendet werden, zum Beispiel dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz. Bei bergbehördlicher Aufsicht ist der zuständigen Bergbaubehörde ein Exemplar zuzusenden. Auch der vom Unfall betroffene Beschäftigte hat das Recht, eine Kopie der Anzeige zu erhalten, der Unternehmer muss ihn auf dieses Recht auch hinweisen.
Elektronische Unfallanzeige
Seit 2002 erlaubt der Gesetzgeber auch die Unfallanzeige auf elektronischem Weg. Auf den Internet-Präsenzen der zuständigen Berufsgenossenschaft erkennen Unternehmer, ob eine digitale Übertragung über ein elektronisches Meldeformular angeboten wird. Die Anforderungen an die elektronischen Meldeformulare wurden vom Gesetzgeber in den vergangenen Jahren in vielen Details verändert. Insgesamt sind die Formulare im Rahmen der allgemeinen Deregulierung aber vereinfacht worden.
Vorgehen bei schweren Arbeitsunfällen
Bei besonders schweren oder tödlichen Arbeitsunfällen muss umgehend nach dem Unfall die Polizei informiert werden. Da bei der darauf einzuleitenden Unfalluntersuchung Verstöße sowohl gegen zivilrechtliche, strafrechtliche als auch fachrechtliche Vorschriften ermittelt werden, kommt es oft vor, dass neben der Polizei auch die Arbeitsschutzbehörde und die Unfallversicherung an der Untersuchung teilnehmen. Liegen Hinweise auf fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten im Betrieb vor, die zum Unfall geführt haben könnten, kann die Staatsanwaltschaft Durchsuchungen, Verwahrungen, Beschlagnahmen und Vernehmungen im Unternehmen einleiten.
Erfassung der Erste-Hilfe-Leistung bei einem Arbeitsunfall
Übrigens: Eine Voraussetzung dafür, dass ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, ist die Erfassung der Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall, die in einem Verbandbuch oder in einem Meldeblock festgehalten wird. Bei der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Die Dokumentation muss mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Aufzeichnungen müssen genaue Angaben enthalten über:
- Zeit und Ort des Unfalls,
- Entstehung und Ablauf des Unfalls,
- die Erste-Hilfe-Maßnahmen.
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