2.1 Behandlung außerhalb einer Heilbehandlung nach § 34
Rz. 3
Zur Behandlung an einer Heilbehandlung nach § 34 vgl. Komm. zu § 201. Außerhalb der Heilbehandlung nach § 34 findet eine Behandlung statt, wenn keine der dort genannten Voraussetzungen vorliegt.
2.2 Auskunftsverlangen des Unfallversicherungsträgers (Abs. 1 Satz 2)
Rz. 4
Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift verlangt eine Selbstbeschränkung bei Auskunftsverlangen auf die Informationen, die für die zu erbringende Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich sind. Demnach sind zunächst die Erkrankungen oder Verletzungen zu erfragen, welche in Beziehung zu dem Versicherungsfall stehen oder in einem Konkurrenzverhältnis hinsichtlich der Herbeiführung des Versicherungsfalles stehen. Die Entscheidung über die Informationen, die abgefragt werden, obliegt allein dem Träger der Unfallversicherung. Die Position des Unfallversicherungsträgers wird dadurch gestärkt, dass bei Zweifelsfällen maßgeblich darauf abzustellen ist, dass eine Soll-Vorschrift vorliegt und die Rede von einem "möglichen Zusammenhang" ist. Da wegen der Frage nach der Kausalität im Regelfall auch umfassend Vorerkrankungen erforscht werden müssen, lässt sich der vorliegenden Regelung keine strenge Begrenzung von Auskunftsersuchen entnehmen. Nur wenn es bereits vor der Anfrage ausgeschlossen erscheint, dass die abgefragten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen, ist eine Einschränkung zu bejahen. Dies kann der Fall sein bei medizinischen Fachgebieten mit kaum oder wenig erkennbaren Berührungspunkten.
Bei einer möglichen Fußfehlstellung als Unfallfolge ist die Einholung von Informationen zu einer eventuellen Schwerhörigkeit i. d. R. nicht veranlasst.
Rz. 5
Fraglich ist, ob wegen der Regelung in Abs. 1 Satz 2 die Übersendung vollständiger Gutachten an den Unfallversicherungsträger in der Praxis nicht mehr möglich ist (so noch die Vorkommentierung). Die Übersendung eines kompletten Gutachtens dürfte dann zulässig sein, wenn im Wesentlichen eine Erkrankung einen möglichen ursächlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsfall betrifft und die Schwärzung der nicht relevanten Stellen des Gutachtens die Verständlichkeit des Gutachtens insgesamt beeinträchtigen würde. In einem solchen Fall ist entscheidend, dass es sich um eine Soll-Vorschrift handelt und gewichtige Gründe vorliegen, ggf. weitergehende Informationen abzufragen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Ermittlungen des Unfallversicherungsträgers nicht zulasten des Versicherten erfolgen und die Feststellung des Versicherungsfalles die Voraussetzung für wesentliche Leistungen ist. Da die Ermittlungen des Unfallversicherungsträgers auch der Ermittlung der Frage der Kausalität dienen, welche Voraussetzung für die Begrenzung der Auskunftspflichten ist, kann zu Beginn der Ermittlungen mit Fragen der Kausalität häufig keine wesentliche Eingrenzung von Auskunftsersuchen verlangt werden.
2.3 Auskunftserteilung durch den Arzt (Abs. 1 Satz 1 und 3)
Rz. 6
Die Auskunft ist zunächst durch das Kriterium der Erforderlichkeit eingeschränkt, wozu auf die Kommentierung zu § 199 verwiesen wird. Dem Wortlaut lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Begleitumstände von gesundheitlichen Einschränkungen (wie Unfallort und -hergang) ebenfalls zu den zu erteilenden Auskünften gehören. Wegen des Fehlens einer Formulierung vergleichbar derjenigen in § 201 Abs. 1 Satz 1 "sowie andere personenbezogenen Daten" liegt der Schluss nahe, dass die Auskunftspflicht nach § 203 enger und auf die gesundheitlichen Einschränkungen an sich beschränkt ist (anders Ricke, KassKomm., SGB VII, Stand: Juni 2007, § 203 Rz. 5). Ein sachlicher Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu den nach § 34 behandelnden Ärzten enger sind, was weitergehende Auskunftspflichten rechtfertigt. Das in diesem Zusammenhang genannte Argument, dass es sich bei nichtmedizinischen Daten generell um weniger sensible Daten handeln soll, erscheint im Zusammenhang mit den bei einem Unfall regelmäßig auftretenden Fragen der Haftung Dritter und der Frage des Mitverschuldens fragwürdig. Wegen der anderen Formulierung in § 210 ist daher von einer engeren Auskunftspflicht in § 203 auszugehen. Die Unfallversicherungsträger sind daher darauf angewiesen, diese Informationen von den nach § 201 zur Auskunft verpflichteten Ärzten zu erhalten. Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift mit der Verweisung auf § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB X, wonach unter Umständen ein Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes besteht.
Rz. 7
Die Form, der Inhalt und die Fristen der Auskunftserteilung durch den kontaktierten Arzt sind nicht geregelt. Allerdings sind – anders als bei der Auskunftspflicht nach § 201 – Verstöße gegen die Auskunftspflicht nach § 203 eine Ordnungswidrigkeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 11) und können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR verfolgt werden.
Rz. 8
Zu der Vorläufervorschrift des § 1543d RVO hat das OLG Frankfurt (Urteil v. 22.12.1983, 3 U 133/82) entschieden, dass diese ein Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB war, weswegen ein Rückgriff gegenüber einem ...