2.2.1 Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften (Nr. 1)
Rz. 8
Die Unfallversicherungsträger erlassen aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 15 Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht. Ordnungswidrig handelt, wer einer solchen Unfallverhütungsvorschrift zuwiderhandelt. Unerheblich ist, ob dies zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit geführt hat oder nicht. In der Unfallverhütungsvorschrift muss für einen bestimmten Tatbestand, d. h. in Bezug auf eine bestimmte Handlungs- oder Unterlassungspflicht auf § 209 Abs. 1 Nr. 1 verwiesen wird. Nur so wird dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG genügt.
2.2.2 Vollziehbare Anordnung eines Unfallversicherungsträgers (Nr. 2)
Rz. 9
Es muss sich um eine Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren oder nach § 19 Abs. 2 bei Gefahr im Verzug handeln. Diese muss vollziehbar, d. h. bindend (vgl. dazu die Komm. zu § 77 SGG) oder für sofort vollziehbar erklärt sein (vgl. dazu die Komm. zu § 86a SGG).
2.2.3 Nichtbefolgen von Duldungspflichten (Nr. 3)
Rz. 10
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 hat der Unternehmer die Maßnahmen der Aufsichtspersonen nach § 19 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 zu dulden.
2.2.4 Nichtbeachten der Unterrichtungspflicht (Nr. 4)
Rz. 11
Nach § 138 hat der Unternehmer die im Unternehmen Beschäftigten über den zuständigen Unfallversicherungsträger und den Sitz seiner Verwaltungsstellen zu unterrichten. Der Verstoß dagegen ist bußgeldbewehrt.
2.2.5 Verstoß gegen Meldepflichten (Nr. 5)
Rz. 12
Der Unternehmer ist gemäß § 165 Abs. 1 i. V. m. den Satzungsregelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen die Lohnnachweise inhaltlich richtig und vollständig und in der vorgeschriebenen Weise vorzulegen. Dies betrifft auch die Meldepflicht von geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten (Abs. 1 Satz 2). Eigentümer von Seeschiffen, die unter deutscher Flagge fahren, haben diese der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden (zum Inkrafttreten am 1.1.2016 vgl. Rz. 1a).
2.2.6 Nichtbeachten von Nachweispflichten (Nr. 6)
Rz. 13
Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sind verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen Nachweise über die Berechnungsgrundlagen vorzulegen.
2.2.7 Verstoß gegen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Nr. 7)
Rz. 14
Nach § 165 Abs. 4 sind die Unternehmer verpflichtet, über die Nachweise nach Abs. 1 und 2 Aufzeichnungen zu führen und 5 Jahre aufzubewahren.
2.2.8 Verstoß gegen Mitteilungspflichten (Nr. 8)
Rz. 15
Nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hat der Unternehmer Art und Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten und den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen anzuzeigen. Nach § 192 Abs. 4 hat er einen Unternehmerwechsel binnen einer Woche mitzuteilen.
2.2.9 Nichteinhalten der Anzeigepflicht (Nr. 9)
Rz. 16
Nach § 193 Abs. 1, und 2 hat der Unternehmer Arbeitsunfälle und Anhaltspunkte für Berufskrankheiten binnen 3 Tagen anzuzeigen.
2.2.10 Nichteinhaltung der Eintragungspflicht (Nr. 10)
Rz. 17
Nach § 193 Abs. 9 hat der Schiffsführer eines Seeschiffs Unfälle während der Fahrt in das Schiffstagebuch einzutragen.
2.2.11 Verstoß gegen Auskunftspflichten (Nr. 11
Rz. 18
Nach § 198 haben Eigentümer von land- oder forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücken der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf Verlangen bestimmte Auskünfte zu erteilen. Ärzte und Zahnärzte, die an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, sind nach § 203 zur Auskunftserteilung verpflichtet.
2.2.12 Anrechnung der Beiträge auf das Arbeitsentgelt (Abs. 2)
Rz. 19
Die vorsätzliche Anrechnung ist bußgeldbewehrt. Die fahrlässige Begehung wird nicht genannt (§ 10 OWiG).