0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 2 wurde durch das 3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz (WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968 mit Wirkung zum 7.5.1997 und durch Art. 7 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) zum 1.8.2004 geändert. Die in Abs. 3 genannten Bußgelder wurden mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) zum 1.1.2002 auf Euro umgestellt.
Abs. 1 Nr. 5 wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 31.10.2008 (BGBl. I S. 2130) geändert.
Rz. 1a
Das Inkrafttreten der Regelung zur Einbeziehung der unfallversicherungsrechtlichen Entgeltdaten in die Jahresmeldung wurde zunächst verschoben auf den 1.1.2014 durch Art. 6a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127), dann auf den 1.1.2016 durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/10750 S. 10) heißt es dazu: "Die Regelung ist erforderlich, um zu erreichen, dass das durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz eingeführte neue Verfahren zur Meldung der für die Beitragsberechnung der Unfallversicherung benötigten Daten sicher und fehlerfrei funktioniert. Trotz intensiver Bemühungen aller an dem Prozess beteiligten Sozialversicherungsträger, breit angelegter Information der Unternehmer und spürbarer Erfolge der in der Vergangenheit eingeleiteten Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung ist zu erwarten, dass die Qualität der Daten aus dem neuen Verfahren am 1. Januar 2014 als Grundlage der Beitragsberechnung nicht genügt. Durch die Verlängerung des Übergangszeitraumes können weitere für die Qualitätssicherung erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden, sodass ab 1. Januar 2016 ein erprobtes, sicheres Meldeverfahren zur Verfügung steht."
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 wurde mit Wirkung zum 1.1.2014 durch Art. 3 Nr. 33 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung fasst die zuvor in einer Reihe von Vorschriften der RVO enthaltenen Regelungen zusammen und befasst sich mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht.
2 Rechtspraxis
2.1 Allgemeines zum Ordnungswidrigkeitenrecht
Rz. 3
Eine Ordnungswidrigkeit ist gemäß § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ordnungswidrigkeiten stellen in Abgrenzung zu Straftaten Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften dar, die von den jeweils zuständigen Behörden in einem gesonderten Verfahren geahndet werden. Der Gesetzgeber wollte eine Abstufung gegenüber den deutlich schwerwiegenderen und ethisch vorwerfbaren Verstößen schaffen, in als Straftaten verfolgt werden. Die allgemeinen Regelungen zum Ordnungswidrigkeitenrecht sind in §§ 1 bis 34 OWiG, das Verfahren ist in §§ 35 bis 110 OWiG geregelt. Soweit die §§ 209 bis 211 keine speziellen Regelungen treffen, sind die Vorschriften des OWiG anzuwenden. Im Folgenden sollen die Grundregeln im Überblick dargestellt werden.
Rz. 4
Eine Ordnungswidrigkeit kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen (z. B. Unterlassen einer Meldung oder Anzeige) verwirklicht werden (vgl. § 8 OWiG). Die Rechtswidrigkeit der im Ordnungswidrigkeitentatbestand genannten Handlung liegt grundsätzlich vor (wird indiziert). Ebenso wie im Strafrecht gibt es jedoch Rechtfertigungsgründe, wie Notwehr (§ 15 OWiG) und Notstand (§ 16 OWiG).
Rz. 5
Die Ordnungswidrigkeiten können nach Abs. 1 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (§ 10 OWiG). Mit Vorsatz handelt, wer den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bewusst und gewollt verwirklicht. Bedingter Vorsatz reicht aus. Danach handelt auch derjenige vorsätzlich, der die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und dies billigend in kauf nimmt.
Rz. 6
Fahrlässig handelt derjenige, der die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt. Sowohl derjenige, der infolge der Sorgfaltspflichtverletzung die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder voraussieht (unbewusste Fahrlässigkeit) als auch derjenige, der die Möglichkeit der Tatbestandsverwirkung erkennt, aber darauf vertraut, dass diese nicht eintritt (bewusste Fahrlässigkeit), handelt fahrlässig. Diejenigen Bußgeldtatbestände, die Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegen, definieren damit zugleich die Sorgfaltsanforderungen, sodass die objektive Pflichtverletzung grundsätzlich zugleich die Sorgfaltspflichtverletzung begründet. Unkenntnis des Bußgeldtatbestandes schließt die Fahrlässigkeit grundsätzlich nicht aus.
Rz. 7
Vorschriften zum Tatbestands- und Verbotsirrtum sind in § 11 OWiG, zur Ordnung...