0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 221b wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 22.12.2007 angefügt. Mit Wirkung zum 1.1.2013 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) völlig neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7916 S. 40) weist darauf hin, dass mit der Schaffung eines Bundesträgers eine völlig neue Solidargemeinschaft entsteht. Der Beitragsbemessungsmaßstab muss für diesen Bereich neu entwickelt werden. Die in der früheren Fassung der Norm enthaltenen Regelungen, die die einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften betrafen, werden durch die Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als bundesunmittelbarer Unfallversicherungsträger zum 1.1.2013 obsolet. Um die Auswirkungen eines neuen Maßstabes abschätzen zu können, wird die Selbstverwaltung voraussichtlich noch weitere Vorarbeiten, Simulationsrechnungen und anderes mehr benötigen. Zudem kann der Übergang von der heutigen Beitragsbemessung und -berechnung auf das neue Beitragsrecht des Bundesträgers nicht zu einem Stichtag vollzogen werden. § 221b regelt den Angleichungsprozess, der im Zeitraum bis 2018 stattfinden soll.
2 Rechtspraxis
2.1 Grundstruktur der Beitragsangleichung
Rz. 3
Abs. 1 regelt die Grundstruktur der im Übergangszeitraum bis 2018 stattfindenden Beitragsangleichungen. Erstmals im Jahr 2018 wird die zu erhebende Umlage für das Jahr 2017 ausschließlich nach dem neuen Beitragsmaßstab berechnet. In der Übergangszeit wird aufgrund der von den Selbstverwaltungsorganen des neuen Bundesträgers beschlossenen Satzungsregelungen der Beitrag für das jeweilige Unternehmen berechnet und mit einem Angleichungssatz multipliziert. Daraus ergibt sich der zu zahlende Beitrag. Ob und inwieweit hierbei im jeweiligen Jahr eine Beitragssenkung aus Bundesmitteln erfolgt, richtet sich nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BT-Drs. 17/7916 S. 40).
2.2 Berechnung des Angleichungssatzes
Rz. 4
Abs. 2 legt fest, wie der Angleichungssatz berechnet wird. Die Angleichungssätze bemessen sich nach der Differenz zwischen dem tatsächlich im Jahr 2013 für die Umlage 2012 erhobenen Beitrag (Ausgangsbeitrag) und einem fiktiven Beitrag bei Anwendung der neuen Beitragsbemessungsgrundlagen (Zielbeitrag). Die Bemessung des Ausgangsbeitrags beruht auf den Beitragsberechnungsgrundlagen der früheren für den Unternehmer zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BT-Drs. 17/7916 S. 40). In die Berechnung des Nettobeitrags fließen sowohl die Auswirkungen der Lastenverteilung auf die Umlage dieser Berufsgenossenschaft als auch eine individuelle Bundesmittelberechtigung des Unternehmers ein. Der Zielbeitrag wird jedoch unter Anwendung des künftigen Beitragsmaßstabes des Bundesträgers ermittelt. Dabei werden unveränderte Verhältnisse hinsichtlich Umlage der betreffenden Berufsgenossenschaft und des jeweiligen Unternehmers (einschließlich einer fiktiven Senkung des Beitrages durch Bundesmittelgutschrift) unterstellt. Die Beitragsdifferenz wird in Relation zum Zielbeitrag gesetzt und durch die Anzahl der Übergangsjahre (5 Jahre) dividiert. Daraus ergibt sich der jährliche Angleichungssatz. Hinsichtlich der Rundungsregeln ist § 187 Abs. 1 anzuwenden. Danach werden die Berechnungen mit 4 Dezimalstellen durchgeführt. Die Angleichungssätze werden mit dem Umlagebescheid für das Jahr 2013 mitgeteilt.
Rz. 5
Die kompliziert anmutende Berechnung wird durch die in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7916 S. 40 f.) aufgeführten Beispiele erläutert:
Beispiel 1:
Bei einem Ausgangsbeitrag von 1.600,00 EUR und einem Zielbeitrag von 2.000,00 EUR beträgt der Ausgangssatz 80 %. Die Differenz zum Zielbeitrag beträgt +20 %. Der jährliche Veränderungssatz beträgt damit +4 %. Im ersten Jahr wird der Angleichungssatz aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes gebildet. Der Angleichungssatz beträgt damit im Jahr 2014 84 %. In den Folgejahren steigt der Angleichungssatz des Vorjahres um den jährlichen Veränderungssatz. Der Angleichungssatz beträgt damit im Jahr 2015 88 %, im Jahr 2016 92 % und im Jahr 2017 96 %. Der Beitrag in der Übergangsphase ergibt sich, indem der Angleichungssatz des jeweiligen Jahres mit dem Nettobeitrag des jeweiligen Jahres multipliziert wird. Bei unveränderter Umlage und Gutschrift aus Bundesmitteln würde sich für das Jahr 2014 ein Beitrag von 1.680,00 EUR, für das Jahr 2015 von 1.760,00 EUR, für das Jahr 2016 von 1.840,00 EUR und für das Jahr 2017 von 1.920,00 EUR ergeben.
Beispiel 2:
Bei einem Ausgangsbeitrag von 1.020,00 EUR und einem Zielbeitrag von 850,00 EUR beträgt der Ausgangssatz 120 %. Die Differenz zum Zielbeitrag beträgt –20 %. Der jährliche Veränderungssatz beträgt damit –4 %. Im ersten Jahr wird der Angleichungssatz aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes gebi...