Rz. 31
Nach § 74 Abs. 2 SGB IX ist anstelle der als Sachleistung zu erbringenden Haushaltshilfe ebenfalls ein Kostenerstattungsanspruch vorgesehen, wenn das Kind anderweitig untergebracht worden ist, z. B. in einer Krippe, einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder einer sonstigen Betreuungsperson, bei der es sich nicht um den – auch geschiedenen oder getrennt lebenden – Ehegatten oder um eine Person handeln darf, mit der der Rehabilitand bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 2 HS 1 SGB V).
Rz. 32
War das Kind auch schon vor Beginn der Leistung zur Teilhabe tagsüber in einer Krippe, Kindertagesstätte oder einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht, dann sind nur die aufgrund der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe entstehenden Mehrkosten zu erstatten, z. B. wenn die Aufenthaltszeit in der Einrichtung verlängert werden muss.
Rz. 33
Ist das Kind außerhalb des Haushalts des Versicherten bei bis zum 2. Grad Verwandten oder Verschwägerten des Versicherten untergebracht, besteht ein Kostenerstattungsanspruch in sinngemäßer Anwendung von § 38 Abs. 4 Satz 2 HS 2 SGB V.
Rz. 34
Bei ganztägiger Unterbringung des Kindes außerhalb des Wohnorts sind die Heimunterbringungskosten zu erstatten, und zwar auch für die arbeitsfreien Tage der im Haushalt lebenden Personen, da eine Unterbrechung des Heimaufenthalts nicht angezeigt ist, vielfach auch nicht durchführbar sein wird, und die Unterbringungskosten für das Kind wegen der Teilnahme des Versicherten an einer Leistung zur Teilhabe entstehen.
Rz. 35
Auch bei der Mitnahme des Kindes in die Rehabilitationseinrichtung während der Leistung zur Teilhabe, z. B. bei alleinstehenden Müttern oder Vätern, ist eine Übernahme der dadurch entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten des Kindes nach § 74 Abs. 2 SGB IX vorgesehen. Der Kostenerstattungsanspruch ist allerdings wiederum der Höhe nach auf die Kosten einer ansonsten zu erbringenden Haushaltshilfe begrenzt. Auch insoweit besteht ein Rechtsanspruch des Versicherten (vgl. den Wortlaut: "werden … übernommen"). Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf die für das Kind anfallenden Reisekosten nach § 73 SGB IX.
Rz. 36
Die Kostenerstattung nach § 74 Abs. 2 SGB IX ist der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für eine ansonsten zu erbringende Haushaltshilfe bzw. auf den in § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB IX normierten Höchstbetrag von 160,00 EUR je Kind und Monat.
Rz. 37
Soweit in § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ein Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten von 130,00 EUR je Kind und Monat für das Jahr 2002 bestimmt ist, erhöht sich dieser Betrag nach § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB IX entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Nach § 74 Abs. 3 Satz 3 HS 2 SGB IX ist § 77 Abs. 3 Satz 2 bis 5 SGB IX für entsprechend anwendbar erklärt worden. Die Kinderbetreuungskosten erhöhen sich, indem der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße i.S.d. § 18 Abs. 1 SGB IV mit dem jeweiligen Kostenerstattungsbetrag nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vervielfältigt wird und dann die sich ergebenden Beträge auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag abgerundet werden (§ 160 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IX). Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Erhöhungsbetrag und die sich dann jeweils ergebenden Kostenerstattungsbeträge nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB IX im Bundesanzeiger bekannt (§ 160 Abs. 3 Satz 4 SGB IX).
Rz. 38
In § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist klargestellt, dass Leistungen zur Kinderbetreuung nicht neben Leistungen nach § 74 Abs. 1 und 2 SGB IX erbracht werden; denn die Kosten der Kinderbetreuung sind Bestandteil der Haushaltshilfe. Insoweit heißt es auch in § 74 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich, dass Kinderbetreuungskosten anstelle der Haushaltshilfe erbracht werden.
Rz. 39
§ 74 Abs. 4 SGB IX ist Ausdruck dafür und ist daher insoweit als Klarstellung anzusehen, dass das spezielle Gesetz im materiellen Sinn die allgemeine Regelung verdrängt; denn bei landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Versicherte erhalten Betriebs- oder Haushaltshilfe im Rahmen des § 74 SGB IX. Die Erstattung von Kinderbetreuungskosten erfolgt in diesem Fall hingegen ebenfalls nach § 39 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 6, § 74 Abs. 2 und 3 SGB IX (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 42 und § 54).