Rz. 11
§ 73 Abs. 1 HS 2 SGB IX führt zusätzlich zu den in HS 1 benannten Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten als erstattungsfähig die Kosten für verletzungsfolgenbedingte bzw. (BK-)erkrankungsbedingte besondere Beförderungsmittel, Begleitpersonen, einschließlich der Kosten für deren Verdienstausfall, für die erforderliche Mitnahme von Kindern an den Ort der Rehabilitation und für den Gepäcktransport auf. Damit sind die als ergänzende Leistungen zur Teilhabe erstattungsfähigen Reisekosten grundsätzlich abschließend bezeichnet. Soweit ein besonderes Beförderungsmittel, z. B. ein Krankenwagen, zur An- und Abreise benutzt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten von den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übernehmen, und zwar ohne Berücksichtigung der ansonsten die Grenze der Erstattung bildenden Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse.
Rz. 12
Ist der Versicherte wegen seiner Behinderung nicht in der Lage, die Fahrt zum Ort der Rehabilitation allein durchzuführen, dann werden auch die Reisekosten für eine Begleitperson übernommen. Die Begleitung muss wegen der Folgen des Versicherungsfalls erforderlich sein. Der dadurch entstehende Verdienstausfall der Begleitperson ist nach der ausdrücklich in § 53 Abs. 1 HS 2 SGB IX getroffenen Regelung ebenfalls erstattungsfähig. Nicht erforderlich ist, dass die Begleitung des Versicherten durch eine Begleitperson bereits bei der Hinreise zum Ort der Rehabilitation geboten war (vgl. BSG, SozR 3100 § 24 Nr. 2). Ausreichend ist vielmehr, wenn eine Begleitung während des Aufenthalts am Ort der Rehabilitation notwendig wird. Dabei sind die erstattungsfähigen Reisekosten der Begleitperson nicht auf die Kosten der Hin- und Rückreise beschränkt. Auch eine während des Aufenthalts am Ort der Rehabilitation erforderliche Begleitung, z. B. beim Zurücklegen der dort anfallenden Wege, ist vielmehr nach § 73 Abs. 1 HS 2 SGB IX abzugelten (BSG, a. a. O.).
Rz. 13
Soweit nunmehr auch die Reisekosten für mitzunehmende Kinder, deren anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, nach § 73 Abs. 1 HS 2 SGB IX übernommen werden, muss es sich bei diesen Kindern um Kinder handeln, die im Haushalt des Leistungsempfängers leben. Das müssen nicht leibliche Kinder sein. Das Kind darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; für ältere Kinder kommt eine Reisekostenerstattung nur dann in Betracht, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht allein im Haushalt des Leistungsempfängers verbleiben können und ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist.