0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt Regelungen aus §§ 590, 591, 594, 599, § 586 Abs. 2 RVO (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs. 263/95 S. 71, 258, 259 = BT-Drs. 13/2204 S. 27, 91).
Abs. 1 Satz 2 wurde durch Art. 5 Nr. 2a des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) und durch Art. 1 Nr. 2a des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt.
Abs. 2 Nr. 3c wurde durch Art. 6 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 an die Systematik der Erwerbsminderungsrenten angepasst.
Abs. 3 Satz 2 wurde durch Art. 5 Nr. 2b AVmEG mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert.
Abs. 7 wurde durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) mit Wirkung zum 1.1.2005 eingefügt.
Durch Art. 6 Nr. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde in § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b mit Wirkung zum 1.1.2008 das vollendete Lebensalter von 45 Jahren auf 47 Jahre hochgesetzt.
Durch Art. 4 Nr. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583, 1008) wurde mit Wirkung zum 1.7.2015 § 65 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgehoben (vgl. zu den Gesetzesmotiven vgl. BT-Drs. 18/3699 S. 41 = BR-Drs. 541/14 S. 45).
Durch Art. 31 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010) wurde Abs. 7 mit Wirkung zum 26.11.2015 aufgehoben.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 20.11.2015 ab 26.11.2015.
1 Allgemeines
1.1 Übergangsregelungen
Rz. 2
Ist der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1986 eingetreten, so sind gemäß § 217 Abs. 2 Satz 1 die §§ 590 bis 593, § 598 und § 600 Abs. 3 RVO i. V. m. § 602 und § 614 RVO in der am 31.12.1985 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ferner ist die ab 1.1.2008 in Kraft getretene Übergangsregelung des § 218a zu beachten.
1.2 Inhalt der Regelung
Rz. 3
Abs. 1 regelt die Dauer der Leistung einer Witwen- oder Witwerrente.
Abs. 2 regelt die Rentenhöhe der Witwen- und Witwerrente.
Abs. 3 regelt die Anrechnung von Einkommen.
Abs. 4 regelt beim Zusammentreffen mehrerer Renten die Rangfolge für die Einkommensanrechnung.
Abs. 5 regelt das Wiederaufleben nach Auflösung einer nachfolgenden Ehe.
Abs. 6 regelt den Leistungsausschluss bei Versorgungsehe und
Abs. 7 regelte noch bis zum 26.11.2015 den Ausschluss von Doppelleistungen bei Lebenspartnerschaft.
1.3 Normzweck
Rz. 4
Die Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat die gleiche Funktion wie in der Rentenversicherung. Sie dient dazu, den tatsächlichen oder fiktiven Beitrag des Verstorbenen zum Lebensunterhalt des Berechtigten zu ersetzen; hat also Unterhaltsersatzfunktion. Dabei ersetzt diese unfallversicherungsrechtliche Rentenart lediglich pauschal den entgangenen Unterhalt, ist jedoch nicht an einen Unterhaltsbedarf der Witwe bzw. des Witwers geknüpft. Vielmehr ist der Jahresarbeitsverdienst des Verstorbenen Bemessungsgrundlage. Das Einkommen der Hinterbliebenen wird innerhalb bestimmter Grenzen angerechnet. Die Witwen- oder Witwerrente hat daher im Gegensatz zu einer Versichertenrente – wie im Rentenrecht auch – gerade keine Lohnersatzfunktion.
Rz. 5
Die Einkommensanrechnung dient der Entlastung der Beitragszahler und hat ihren dogmatischen Ansatz in der Ersatzfunktion des Einkommens des Verstorbenen. Erzielt ein Hinterbliebener ein eigenes Einkommen, muss die Rente die vollständige Ersatzfunktion nicht mehr erfüllen.
Rz. 6
Der Sinn des Ausschlusses von Leistungen bei einer Versorgungsehe liegt im Grundsatz von Treu und Glauben (Rechtsgedanke von § 242 BGB) begründet. Die Beitragszahler sollen vor der Inanspruchnahme von nicht zweckgerichteten Leistungen geschützt werden. Eine Ehe, die nur aus dem rechtsmissbräuchlichen Aspekt der Versorgung des anderen nach Tod des Versicherten geschlossen wurde, steht nicht in gleichem Maße unter dem Schutz der Verfassung (Art. 6 GG) wie eine Ehe, die aus sonstigen Motiven geschlossen wurde.
1.4 Vorgängervorschriften
Rz. 7
§ 65 findet Vorgängerregelungen in §§ 590, 591, 594, 599, 586 Abs. 2 RVO.
1.5 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 8
Zentrale Bezugsnorm ist § 63 Abs. 1 Nr. 3, der als Hinterbliebenenanspruch ausdrücklich die Hinterbliebenenrenten nennt.
1.6 Parallele Regelungen
Rz. 9
Eine parallele Regelung zur Witwen- und Witwerrente findet sich im Rentenrecht in § 46 SGB VI. Im Recht der Sozialen Entschädigung (SER) ist auf § 148 SGB XIV hinzuweisen. Eine dem § 65 Abs. 2 (Rentenhöhe) vergleichbare Regelung findet sich im Rentenrecht bei der Bestimmung des Rentenartfaktors nach § 67 SGB VI. Auch der in Abs. 6 geregelte Leistungsausschluss bei Versorgungsehe findet sich im Rentenrecht in § 46 Abs. 2a SGB VI.
Rz. 10
Eine weitere vergleichbare Regelung fand sich noch im Opferentschädigungsrecht des Bundesversorgungsgesetzes in § 38 Abs. 2 BVG noch in seiner bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung. Die Rege...