1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Abs. 1 definiert den Kreis der Rentenberechtigten und regelt die Voraussetzungen der Elternrente. In Bezug auf den jeweiligen Berechtigten müssen folgende Voraussetzungen teils alternativ, teils kumulativ erfüllt sein:
- wesentliche Unterhaltsgewährung zur Zeit des Todes des Versicherten aus dessen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder
- hypothetische wesentliche Unterhaltsgewährung (ohne den Versicherungsfall), solange
- hypothetisch ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Versicherten bestanden hätte (ohne den Versicherungsfall).
Abs. 2 regelt die Rangfolge unter verschiedenen Rentenberechtigten beim Zusammentreffen von Verwandten verschiedenen Grades.
Abs. 3 regelt, welche unter mehreren Renten zur Auszahlung kommt und begrenzt die Rentenleistung beim Zusammentreffen mehrerer Elternrenten.
Abs. 4 normiert die Höhe der Rente.
Abs. 5 enthält schließlich eine spezielle Regelung für das Sterbevierteljahr.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Durch die Rente soll der durch den Tod des Versicherten entfallene Unterhaltsanspruch ersetzt werden. Die Bezeichnung der Rentenart macht deutlich, dass auch weitere Verwandte der aufsteigenden Linie rentenberechtigt sein können.
Rz. 4
Ebenso wie die Witwen- und Waisenrenten soll auch die Eltern- und Verwandtenrente den Unterhaltsanspruch ersetzen, der durch den Tod der Versicherten nach dem Versicherungsfall entweder weggefallen oder gar nicht erst entstanden ist. Dies wird durch die Wendung "ohne den Versicherungsfall" im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 5
Vorgängervorschriften finden sich in § 596 RVO zur Elternrente; so entspricht Abs. 1 und 2 den Regelungen in § 596 Abs. 1, der auch Regeln über die nunmehr in Abs. 4 enthaltenen Höhe beinhaltete, und Abs. 2 RVO. Abs. 3 über die Begrenzung des Anspruchs bei mehreren Elternrenten ebenso wie Abs. 5 über das Sterbevierteljahr haben hingegen keine Vorgängervorschriften.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 6
Zentrale Bezugsnorm ist § 63 Abs. 1 Nr. 3, der die Hinterbliebenenrenten ganz allgemein als Hinterbliebenenanspruch auflistet.
Rz. 7
Außerdem ist beim Zusammentreffen mehrerer Elternrenten nach Abs. 3 auf die vergleichbare Regelung über das Zusammentreffen mehrerer Waisenrenten in § 68 Abs. 3 zu verweisen.
Rz. 8
Abs. 5 entspricht der Regelung über das Sterbevierteljahr in § 65 Abs. 2 Nr. 1.
1.5 Parallele Regelungen
Rz. 9
Eine parallele Regelung fand sich im Bundesversorgungsgesetz in § 49 BVG (Elternrente; zu den Voraussetzungen der Elternrente galt § 50 BVG, zur Höhe galt § 51 BVG), diese Regelung ist zum 1.1.2024 in das Soziale Entschädigungsrecht in § 88 SGB XIV überführt worden.