Rz. 8
Der Leistungsanspruch des Versicherten erlischt i. d. R. mit dem Tod des Versicherten durch Gesetz, ohne dass es einer Handlung des Leistungsträgers bedarf (für Renten z. B. § 73 Abs. 6). Leistungen für Zeiten über den Tod des Versicherten hinaus sind damit i. d. R. zu Unrecht, d. h. ohne Rechtsgrund erbracht und müssen zurückgefordert werden. Abs. 3 und 4 geben dem Leistungsträger über § 50 SGB X hinaus ein erleichtertes Rückforderungsrecht gegen das Geldinstitut, bei dem der Versicherte sein Konto geführt hat (Abs. 3) und nachfolgend auch gegen diejenigen, die die Leistung empfangen oder über sie verfügt haben (Abs. 4).
2.4.1 Rückforderung gegen das Geldinstitut/die Bank (Abs. 3)
Rz. 9
Der Rückforderungsanspruch gegen die Bank nach Abs. 3 ist vorrangig geltend zu machen. Er geht sowohl Rückforderungsansprüchen nach § 50 SGB X als auch Erstattungs- und Bereicherungsansprüchen gegen die Erben (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.11.1994, L 13 J 560/94; Lauterbach/Fröde, SGB VII, § 96 Rz. 16) als auch solchen nach Abs. 4 vor. Der Anspruch ist gegenständlich exklusiv und funktional vorrangig (BSG, Urteil v. 4.8.1998, B 4 RA 72/97 R, und v. 20.12.2001, B 4 RA 53/01 R). Der Rückforderungsanspruch kann nicht im Wege des Verwaltungsaktes geltend gemacht werden, da es zwischen dem Leistungsträger und der Bank an einem entsprechenden Subordinationsverhältnis fehlt, so dass der Leistungsträger sich nicht selbst einen vollstreckbaren Titel schaffen kann (BSG, Urteil v. 4.8.1998, B 4 RA 72/97 R). Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend zu machen ist. Zuständig sind die Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 SGG), da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung handelt (Lauterbach/Fröde, SGB VII, § 96 Rz. 21).
2.4.1.1 Vorbehalt der Rückforderung (Abs. 3 Satz 1)
Rz. 10
Zu Unrecht erbrachte Leistungen, die auf ein Konto des Versicherten überwiesen werden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich normierte auflösende Bedingung (BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 4 RA 64/99 R). Dies eröffnet die erleichterte Rückforderungsmöglichkeit des Versicherungsträgers.
2.4.1.2 Rückübertragungspflicht der Bank (Abs. 3 Satz 2)
Rz. 11
Die Vorschrift verschafft dem Versicherungsträger einen unmittelbaren eigenen Anspruch auf Rücküberweisung gegen die Bank. Zur Realisierung genügt die der Bank formell gegenüber bekanntgegebene Feststellung, dass der Überweisung eine zu Unrecht erbrachte Leistung zugrunde liegt, die zurückgefordert wird. Bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der Bank keine Prüfungspflicht. Soweit sie keine Einwendungen nach Satz 3 geltend macht, hat sie auf die Anforderung hin zu zahlen. Durch die schnelle Rückabwicklung sollen dem Versicherungsträger fehlende Mittel für seine Aufgaben wieder zur Verfügung gestellt werden (BSG, Urteil v. 28.8.1997, 8 RKn 2/97). Die Pflicht zur Rücküberweisung besteht auch unabhängig davon, ob das Konto beim Eingang der Zahlung debitorisch oder kreditorisch geführt wurde. Durch die Einstellung in das Kontokorrent verliert die Zahlung zwar ihre Selbständigkeit, aus Sinn und Zweck der Vorschrift muss aber gefolgert werden, dass jedenfalls ein der Sozialleistung entsprechender Betrag zurücküberwiesen werden muss. Die Rücküberweisung muss nur aus dem Überweisungskonto selbst vollzogen werden. Andere Konten bei demselben Kreditinstitut müssen dafür nicht herhalten (BSG, Urteil v. 1.9.1999, B 9 V 6/99 R). Eine Auslagenerstattung für die Rücküberweisung ist nicht vorgesehen und kann deshalb von der Bank auch nicht gefordert werden (BSG, Urteil v. 20.12.2001, B 4 RA 126/00 R).
Rz. 11a
Der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, erlischt nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers (BSG, Beschluss v. 20.2.2019, GS 1/18; I. Palsherm, jM 2019 S. 198; Schaumburg, ASR 2019 S. 115; Köhler, WzS 2016 S. 99). Gleiches gilt für den Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.
2.4.1.3 Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit der Bank (Abs. 3 Satz 4)
Rz. 12
Die Bank darf den eingegangenen Betrag auch nicht mit eigenen Forderungen verrechnen und ihn damit der Rücküberweisung entziehen. In Betracht kommen Forderungen aus gewährten Dispositionskrediten, Depotkosten, Kontoführungskosten oder laufende Raten aus Teilzahlungskrediten. In einem laufenden Konto findet die Verrechnung nicht schon mit der Einstellung in das Kontokorrent statt. Zu diesem Zeitpunkt muss ohnehin zurücküberwiesen werden (vgl. Rz. 11). Erst mit der vereinbarten periodischen Abrechnung des Kontokorrents findet die Verrechnung statt, die bezüglich der zu Unrecht gezahlten Leistung über Abs. 3 Satz 4 gegenüber dem Unfallversicherungsträger unwirksam ist.
2.4.1.4 Einwendungsmöglichkeit der Bank (Abs. 3 Satz 3)
Rz. 13
Die Bank kann sich dem Rücküberweisungsbegehren des Versicherungsträgers nur dann entziehen, wenn über den Betrag vor Eingang der Aufforderung zur Rücküberweisung verfügt worden ist. Damit ist jede bankübliche Verfügung eines Berechtigte...