(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, und offene Investmentkommanditgesellschaften, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, müssen im Anhang des Jahresabschlusses die Angaben nach den Absätzen 2 bis 5 sowie nach § 7 Satz 1 Nummer 9 für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert machen.
(2) § 285 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.
(3) 1In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen, soweit Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden ausschließlich getrennt nach Teilgesellschaftsvermögen:
2. |
die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, nach § 7 Satz 1 Nummer 8; |
4. |
die Übersicht über die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft nach § 13; |
5. |
die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach § 14. |
2In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 5 aufzunehmen.
(4) Die Kapitalkonten der Kommanditisten sowie der Komplementäre der Investmentkommanditgesellschaft sind entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung darzustellen.
(5) In den Anhang eines Berichts einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen:
1. |
bei einer Investition in Immobilien der Bestand der zum Investmentvermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe
c) |
von Bau und Erwerbsjahr, |
d) |
der Gebäudenutzfläche, |
f) |
der Nutzungsausfallentgeltquote, |
g) |
der Fremdfinanzierungsquote, |
h) |
der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge, |
k) |
der wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Abschnittes erstellten Wertgutachten, |
l) |
etwaiger Bestands- und Projektentwicklungsmaßnahmen; |
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2. |
bei einer Investition in Wald, Forst und Agrarland die Angabe
c) |
der Art der Bepflanzung, |
d) |
des Durchschnittsalters des Baumbestandes, |
e) |
der Fremdfinanzierungsquote; |
|
3. |
bei einer Investition in Schiffe die Angabe
e) |
von Bau- und Erwerbsjahr, |
f) |
der Klassifikation und des Jahres der letzten Klassedockung, |
g) |
der technischen Spezifikationen, |
h) |
von Aussagen zu notwendigen Investitionen zur Einhaltung von bestehenden und künftigen Umweltstandards, |
i) |
der Restlaufzeit des Chartervertrages, |
j) |
der Nettocharterrate nach Befrachtungskommissionen, |
k) |
der Restlaufzeit des Bereederungsvertrages und der Höhe der Bereederungsgebühr, |
l) |
des Orts der Registrierung im Seeschiffsregister, |
m) |
der Fremdfinanzierungsquote, |
o) |
etwaiger wesentlicher Wartungsarbeiten; |
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4. |
bei einer Investition in Luftfahrzeuge die Angabe
b) |
von Bau- und Erwerbsjahr, |
c) |
der Fremdfinanzierungsquote, |
d) |
der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge, |
g) |
etwaiger wesentlicher im Berichtsjahr durchgeführter Wartungsarbeiten; |
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5. |
bei einer Investition in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien die Angabe
b) |
der installierten Leistung und der eingespeisten Energie, |
c) |
von Bau- und Erwerbsjahr, |
d) |
des Jahres der Inbetriebnahme, |
e) |
der Abnehmer der Energie, |
f) |
von Art und Umfang der Nutzungsrechte an den Grundstücken, auf denen die Anlage errichtet wurde, |
g) |
der Fremdfinanzierungsquote, |
i) |
etwaiger wesentlicher Bestands- und Projekte... |
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