(1) 1Eine stille Beteiligung muß nach ihrem Erwerb laufend bewertet werden. 2Bei der Bewertung sind in einem Ertragswertverfahren der erwartete Ertrag, der erwartete Rückzahlungsbetrag, die Veräußerbarkeit und das Risiko der stillen Beteiligung sowie die Rendite der umlaufenden börsennotierten Bundeswertpapiere mit annähernd gleicher Restlaufzeit zu berücksichtigen. 3Der erwartete Ertrag und der erwartete Rückzahlungsbetrag sind dabei jeweils mit dem Betrag anzusetzen, den der Abschlußprüfer nach Absatz 2 zuletzt festgestellt hat; liegt eine Feststellung nach Absatz 2 noch nicht vor, so sind die in der Bestätigung nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b angegebenen Beträge maßgebend.
(2) 1Ein von der Kapitalanlagegesellschaft bestellter Abschlußprüfer im Sinne des § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b hat nach dem Erwerb der stillen Beteiligung Ertrag und Rückzahlungsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 jeweils spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres des Beteiligungsunternehmens festzustellen und in einen schriftlichen Bericht an die Kapitalanlagegesellschaft aufzunehmen. 2Zwischen der Bestätigung nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und der ersten Feststellung nach Satz 1 dürfen höchstens zwölf Monate liegen. 3Die Kapitalanlagegesellschaft muß bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsunternehmens wesentlich geändert haben, den erwarteten Ertrag und den erwarteten Rückzahlungsbetrag unverzüglich vom Abschlußprüfer neu feststellen lassen. 4Bei den Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 hat der Abschlußprüfer auch die Veräußerbarkeit und das Risiko der stillen Beteiligung zu berücksichtigen.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das für die laufende Bewertung stiller Beteiligungen nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Berechnungsverfahren näher zu regeln und zu bestimmen, daß die Regelungen über die Feststellung der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Faktoren auch für die Berücksichtigung dieser Faktoren nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten. 2Die Verordnung kann bestimmen, welcher Zeitraum der Ertragsschätzung zugrunde zu legen ist. 3Die Verordnung hat insbesondere zu bestimmen
1. |
eine pauschalierte Größe, mit der die allgemeinen Unterschiede hinsichtlich der Veräußerbarkeit und des Risikos zwischen stillen Beteiligungen einerseits und börsennotierten Bundeswertpapieren andererseits zu berücksichtigen sind, und |
2. |
wie hinsichtlich Veräußerbarkeit und Risiko der stillen Beteiligung die Besonderheiten der Beteiligung und die jeweilige Marktlage für stille Beteiligungen zu berücksichtigen sind. |