1Für das Grundstücks-Sondervermögen (§ 27) gilt § 38 sinngemäß. 2Von Kapitalerträgen im Sinne des § 45 wird eine Kapitalertragsteuer erhoben. 3Im übrigen gelten die §§ 38b und 39b sinngemäß. 4Sind in den Ausschüttungen Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen im Sinne des § 27 enthalten, wird der Steuerabzug nur vorgenommen, wenn es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine handelt.

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