(1) Der Verkaufsprospekt eines geschlossenen Feederfonds hat über die Angaben nach § 269 hinaus folgende Angaben zu enthalten:
1. |
eine Erläuterung, dass es sich um den geschlossenen Feederfonds eines bestimmten geschlossenen Masterfonds handelt und er als solcher dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteile dieses geschlossenen Masterfonds anlegt, |
2. |
die Angabe des Risikoprofils und die Angabe, ob die Wertentwicklung von geschlossenen Feederfonds und geschlossenen Masterfonds identisch ist oder in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden sowie eine Beschreibung der gemäß § 272c Absatz 1 getätigten Anlagen, |
3. |
eine kurze Beschreibung des geschlossenen Masterfonds, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie einschließlich des Risikoprofils und Angaben dazu, wo und wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds erhältlich ist sowie Angaben über den Sitz des Masterfonds, |
5. |
einen Hinweis auf die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informationen über den geschlossenen Masterfonds und die geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung einzuholen, |
6. |
eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die der geschlossene Feederfonds auf Grund der Anlage in Anteilen des geschlossenen Masterfonds zu zahlen hat, sowie der gesamten Gebühren von geschlossenen Feederfonds und geschlossenen Masterfonds und |
7. |
eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den geschlossenen Masterfonds für den geschlossenen Feederfonds. |
(2) Änderungen des Verkaufsprospektes und des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des geschlossenen Masterfonds sind der Bundesanstalt gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen.
(2) Änderungen des Verkaufsprospektes und der wesentlichen Anlegerinformationen des geschlossenen Masterfonds sind der Bundesanstalt gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen.
(3) Die Anlagebedingungen des geschlossenen Feederfonds müssen die Bezeichnung des geschlossenen Masterfonds enthalten.
(4) 1Der Jahresbericht eines geschlossenen Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 148 oder § 158 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten Gebühren von geschlossenen Feederfonds und geschlossenen Masterfonds enthalten. 2Er muss ferner darüber informieren, wo der Jahresbericht des geschlossenen Masterfonds erhältlich ist.
(5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen geschlossenen Feederfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den geschlossenen Masterfonds den Jahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
(6) 1Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere Informationen in entsprechender Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU des Abschlussprüfers des geschlossenen Masterfonds zu berücksichtigen. 2Haben der geschlossenen Feederfonds und der geschlossenen Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, so hat der Abschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds zu erstellenden Informationen in entsprechender Anwendung von Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für den geschlossenen Masterfonds zum Geschäftsjahresende des geschlossenen Feederfonds zu erstellen. 3Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jegliche Unregelmäßigkeiten, die er in den vom Abschlussprüfer des geschlossenen Masterfonds übermittelten Unterlagen feststellt, sowie deren Auswirkungen auf den geschlossenen Feederfonds zu nennen. 4Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz darf der Abschlussprüfer des geschlossenen Masterfonds gegenüber dem Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds auch personenbezogene Daten offenlegen. 5Die personenbezogenen Daten sind vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entgegensteht. 6Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds darf ihm nach Satz 4 offengelegte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist.