(1) 1Wird die Anlage eines geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 272a Absatz 1 und 4 erneut genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. |
den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des Feederfonds in Anteile des Masterfonds genehmigt hat, |
2. |
[1]das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über den geschlossenen Feederfonds und den geschlossenen Masterfonds und |
Bis 31.12.2022:
2. |
die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 268 und 270 über den geschlossenen Feederfonds und den geschlossenen Masterfonds und |
2Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten, jeweils zutreffenden Datum auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. 3Die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Informationen.
(2) § 180 Absatz 3 gilt entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen