Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Nach § 233a AO sind Steuernachzahlungen und Steuererstattungen unter den dort genannten Voraussetzungen zu verzinsen.
Zinssätze nach § 233a AO waren verfassungswidrig
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist nach einer Entscheidung des BVerfG verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (d. h. 6 % pro Jahr) zugrunde gelegt wird.
Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 werde die bisherigen Zinssätze weiter angewandt. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 war der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen.
Nach der entsprechenden Gesetzesänderung betragen die Zinsen ab dem 1.1.2019 für Zwecke des § 233a AO 0,15 % für jeden Monat, d. h. 1,8 % für jedes Jahr.
In § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ist ausdrücklich geregelt, dass Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO Erträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.
Die vereinnahmten Zinsen sind bei ihrem Zufluss steuerlich zu erfassen.
Bei der ertragsteuerlichen Einordnung der Zinsen nach § 233a AO ist zu unterscheiden, ob es sich um Erstattungszinsen oder um an den Steuerpflichtigen zurückgezahlte Nachzahlungszinsen handelt. Bei der Rückzahlung derartiger Zinsen handelt es sich nicht um Erstattungszinsen, sondern um die Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen.
Dies gilt entsprechend bei einer Minderung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen. Voraussetzung für das Entstehen negativer Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist aber, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.
Erstattungszinsen sind erklärungspflichtig
Da Erstattungszinsen nicht dem Steuerabzug unterliegen, sind sie in der Einkommensteuererklärung zu erklären, und zwar in der Zeile 19 der Anlage KAP 2024. Hierbei ist zu beachten, dass der Sparer-Pauschbetrag auch für Erstattungszinsen gilt. Sollte dieser bei anderen Kapitalerträgen noch nicht vollständig ausgeschöpft sein, ist auf eine zutreffende Eintragung des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags in den Zeilen 16 und 17 der Anlage KAP zu achten. Unterbleibt die Angabe zum Sparer-Pauschbetrag in der Anlage KAP, unterstellt die Finanzverwaltung regelmäßig, dass der Sparer-Pauschbetrag schon bei anderen (nicht erklärten) Kapitaleinnahmen abgezogen wurde.