Leitsatz

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der weder aufgrund seiner Kapitalbeteiligung noch aufgrund des Gesellschaftsvertrages einen maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft nehmen kann, steht zu der GmbH in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und unterliegt damit als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 23.01.1986, 11a RK 4/84

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